Gesetzesänderung: Neues Kündigungsrecht im Werkvertrag nach Änderung des §649 BGB

Die genaue Änderung im Überblick: Der §649 BGB erhielt einen dritten Absatz, der besagt, dass ein Werkunternehmer im Falle einer Kündigung vor der Abnahme des Werks einen Anspruch auf 5% der noch nicht erbrachten Restvergütung hat. Diese Vermutungsregelung kann jedoch von beiden Seiten widerlegt werden. Somit ergeht aus der Änderung folgendes: Der Auftraggeber behält nach wie vor das Recht bei, den Werkvertrag jederzeit zu kündigen. Der Unternehmer erhält im Kündigungsfall einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Vergütung. Bis zur Wirkung der Kündigung bleibt der Vertrag und mit diesem verbunden auch der Vergütungsanspruch, wie zwischen den beiden Parteien vereinbart, bestehen. Der Auftraggeber ist dementsprechend dazu verpflichtet, den gesamten Werklohn zu bezahlen, jedoch abzüglich der ersparten Aufwendungen des Unternehmers. Für den Werkunternehmer gilt: Im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber muss der Unternehmer alle Leistungen aufzählen, die dieser bislang im Rahmen des Vertrags erbracht hat und welche auf Grund der Kündigung nicht erbracht wurden. Zudem muss der Werkunternehmer die Leistungen auflisten, die er erspart hat, da weitere Arbeiten auf Grund der Kündigung ausgeblieben sind. Hierunter fallen z.B. nicht mehr bestellte Stoffe oder nicht mehr beauftragte Subdienstleister. Der Werkunternehmer muss beweisen: - welche Gesamtvergütung vereinbart wurde, - dass eine Kündigung vorliegt, - dass die bislang erbrachte Leistung frei von Mängeln ist. Zudem muss dieser geltend machen: - dass die erbrachte Leistung sich von der nicht erbrachten unterscheidet …

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Themen: Stoffe

Erschienen 18. Mai 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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