Gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder
familienrecht-muenchen.info | 15. Juni 2011 — Zu dem vom Deutschen Bundestag gestern am späten Abend beschlossenen Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelich…
Nach alter Rechtslage waren vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder im Erbrecht ehelichen Kindern nicht vollständig gleichgestellt. Das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) enthielt für sie in Artikel 12 § 10 Absatz 2 eine Sonderregelung. Danach fanden für diese nichtehelichen Kinder die früheren Vorschriften (§ 1589 Abs. 2 BGB a.F., gültig bis 30.06.1970) weiter Anwendung, nach denen sie mit ihren Vätern als nicht verwandt galten und dementsprechend auch kein Erbrecht besaßen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (- 3545/04 -, FamRZ 2009, 1293) festgestellt, dass diese Regelung gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt.
Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen hat der Bundestag nun ein zweites Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern beschlossen, das am 12.04.2011 vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 15.04.2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Es tritt im wesentlichen rückwirkend zum 29.05.2009 in Kraft.
Nach der Neuregelung erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Auch das Recht auf den Pflichtteil steht ihnen nun gleichermaßen zu, falls sie durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurden.
Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle se…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Oktober 2011 auf http://rechtsauskunft.wordpress.com.
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