Neues Bilanzrecht soll den Mittelstand um bis zu 1,3 Milliarden Euro entlasten
IT-Rechtsinfo | 21. April 2009 — Die wichtigsten Änderungen: 1. Deregulierung • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,-…
Hier die wichtigsten Änderungen noch einmal im Überblick: 1. Deregulierung Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- Euro Umsatz und 50.000,- Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlös in §267 HGB werden um 20 % erhöht. Die Jahresabschlüsse kleiner Kapitalgesellschaften bedürfen keiner Überprüfung durch einen Abschlussprüfer mehr und müssen keine Gewinn- und Verlustrechnungen mehr offen legen. Eine Bilanzoffenlegung genügt. Mittelgroße Kapitalgesellschaften bekommen das Recht einzelne Positionen und Angaben zusammenzufassen. 2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse Die HGB-Bilanz wird künftig um immaterielle Vermögensgegenstände erweitert. Gemäß dem BilMoG können z.B. auch Patente sowie Know-How in der Bilanz angesetzt werden. StartUp-Unternehmen können ihre Entwicklungen zukünftig in der Handelsbilanz zeigen. Den Kreditinstituten wird nahe gelegt, eine Fair Value Bewertung von Finanzierungsinstrumenten, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondanteilen und Derivaten, soweit im Handelsbestand gehalten, zum Bilanzstichtag vorzunehmen. Sie müssen künftig einen angemessenen Risikoabschlag berücksichtigen und einen ausschüttungsgesperrten Sonderposten als zusätzliche Risikosicherheit bilden. Bei der Bewertung von Rückstellungen für künftige Verpflichtungen von Unternehmen soll eine realistischere Bewertung stattfinden. Aus diesem Grund sollen Entwicklungen, wie Lohn-, Preis- und Personalentwicklung, stärker als bislang miteinbezogen werden. Die Rückstellungen werden im Sinne des BilMoG zukünftig abgezinst. 3. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse Es soll eine Einschränkung, bzw. Aufhebung nicht mehr zeitgemäßer Bilanzierungsmöglichkeiten stattfinden. Hierunter fallen unter anderem die steuerlich nicht anerkannten Möglichkeiten, Rückstellungen für den eigenen Instandsetzungsaufwand zu bilden. Der Umgang mit Zweckgesellschaften soll transparenter werden und es sollen mehr Informationen über den handelsbilanziellen Umgang mit diesen fließen. Aus dem Jahresabschluss eines Unternehmens sollen deutlich, die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das damit verbundene Risiko, für den Konzern abzulesen sein. Mit dieser Regelung setzt das neue Gesetz eine EU-Vorgabe um. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden "eins zu eins" - also mit geringst-möglicher Belastung für die Unternehmen - in deutsches Recht umgesetzt. Inkrafttreten Die Anwendung soll ab dem 01.01.2010 verpflichtend werden. Freiwillig kann auch schon der Abschluss 2009 nach den neunen Bestimmungen angefertigt werden. Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend schon für das Geschäftsjahr 2009. Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen können - soweit dies noch möglich ist - schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
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