Gesetzentwurf zur Neuregelung des Maßregelvollzuges

Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2007 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt verabschiedet.

Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung, Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, sollen nicht bestraft, sondern in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden. Solche Maßregeln der Besserung und Sicherung können bei vermindert Schuldfähigen neben einer Strafe verhängt werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden und dort untergebracht bleiben, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung auch erfolgreich sein wird; gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. In Zukunft hat das Gericht die Möglichkeit, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen; das Gericht soll nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein externes Sachverständigengutachten einholen; der Gesetzentwurf soll die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß begrenzen; der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft ger… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. Mai 2007 auf http://www.sokolowski.org/.

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