Gesetzentwurf gegen Vertragsfallen im Internet

Nach der Pressemitteilung des BMJ soll eine sog. Buttonlösung den Vertragsfallen im Internet einen wirksamen Riegel vorschieben. Das neue Gesetz stelle sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter sollen verpflichtet werden, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick, bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben.

Zum Hintergrund:

Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als “gratis” angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.

Bereits das geltende Recht bietet Möglichkeiten zum Schutz vor Kostenfallen. In vielen Fällen hat der Verbraucher gar keinen rechtlich bindenden Vertrag geschlossen, weil es an der erforderlichen Einigung über den Preis fehlt. Kommt es zum Vertragsschluss, können die Verträge meist angefochten oder widerrufen werden. Darüber hinaus können Mitbewerber, die Verbraucherzentralen und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs häufig im Wege der Unterlassungs- oder Beseitigungsklage gegen die unseriösen Internetanbieter vorgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

Die Bundesländer sind ebenfalls aufgefordert, entschlossen gegen Kostenfallen vorzugehen. Sie haben die Möglichkeit, Geldbußen wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung zu verhängen; in manchen Fällen kann auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen, das die Gerichte verfolgen können.

Die jetzt auf den Weg gebrachte Buttonlösung bietet zusätzlichen Schutz. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten sollen Verbraucher künftig mit einem hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden – vor einer Bestellung muss der Nutzer mit gesonde…

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Themen: Gesetzgebung , Internet , Vertragsfalle , Vertrag , Riegel , Internetanbieter
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 29. Oktober 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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