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Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums

am 11.04.2008 von RA-Blog

Heute hat der Bundestag mit den Stimmen der grossen Koalition das Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums verabschiedet.

Kernpunkte der neuen Regelungen sind zum einen ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen Dritte, also z. B. Internetprovider, sowie die Deckelung der zu erstattenden Abmahnkosten auf 100 Euro in einfach gelagerten Fällen für eine erste Abmahnung wegen einer unerheblichen Urheberrechtsverletzung im Internet, soweit außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

Der Auskunftsanspruch, der allerdings beschränkt ist auf Rechtsverletzungen, die ein gewerbliches Ausmaß erreichen, steht unter einem Richtervorbehalt. Dieser Richter - ausschließlich zuständig ist die Zivilkammer bei dem Landgericht am Wohn-, Geschäfts- oder Niederlassungssitz des zur Auskunft Verpflichteten (Anm.: da wird man sich beim LG Bonn aber freuen) - wird also im Einzelfall zu prüfen haben, ob ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. In der neuen Fassung des § 101 Abs. 1, Satz 2 UrhG wird definiert, dass sich dieses sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen und aus deren Schwere ergeben kann.

Bis sich aus dieser schwammigen Pseudo-Definition eine brauchbare Richtlinie für die Praxis ergibt, wird vermutlich Jahre dauern.

Gleiches gilt für die Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten. Was ist ein einfach gelagerter Fall? Unerhebliche Urheberrechtsverletzungen - nach Auffassung der Rechteinhaber wird es solche überhaupt nicht geben. Und wo beginnt der geschäftliche Verkehr? Auch hier ist dann wieder die Rechtsprechung gefordert. Ich vermute aber, dass diese Deckelung so gut wie nie erfolgreich zum Tragen kommen wird. Die Rechteinhaber werden sich - wie bisher schon - an die ihnen bekanntermassen wohlgesonnenen Gerichte wenden, die nur erhebliche Urheberrechtsverletzungen und keine …

Gesetzgebung : Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums tritt am 01.09.2008 in Kraft - Deckelung des Erstattungsanspruchs für Abmahnkosten auf 100,00 EUR, Drittauskunftsansprüche u.v.m.

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