Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums

Heute hat der Bundestag mit den Stimmen der grossen Koalition das Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums verabschiedet. Kernpunkte der neuen Regelungen sind zum einen ein unmittelbarer Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen Dritte, also z. B. Internetprovider, sowie die Deckelung der zu erstattenden Abmahnkosten auf 100 Euro in einfach gelagerten Fällen für eine erste Abmahnung wegen einer "unerheblichen" Urheberrechtsverletzung im Internet, soweit "außerhalb des geschäftlichen Verkehrs." Der Auskunftsanspruch, der allerdings beschränkt ist auf Rechtsverletzungen, die ein "gewerbliches Ausmaß" erreichen, steht unter einem Richtervorbehalt. Dieser Richter - ausschließlich zuständig ist die Zivilkammer bei dem Landgericht am Wohn-, Geschäfts- oder Niederlassungssitz des zur Auskunft Verpflichteten (Anm.: da wird man sich beim LG Bonn aber freuen) - wird also im Einzelfall zu prüfen haben, ob ein "gewerbliches Ausmaß" vorliegt. In der neuen Fassung des § 101 Abs. 1, Satz 2 UrhG wird "definiert", dass sich dieses sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen und aus deren Schwere ergeben kann. Bis sich aus dieser schwammigen Pseudo-Definition eine brauchbare Richtlinie für die Praxis ergibt, wird vermutlich Jahre dauern. Gleiches gilt für die Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten. Was ist ein "einfach gelagerter Fall"? "Unerhebliche Urheberrechtsverletzungen" - nach Auffassung der Rechteinhaber wird es solche überhaupt nicht geben. Und wo beginnt der "geschäftliche Verkehr"? Auch hier ist dann wieder die Rechtsprechung gefordert. Ich vermute aber, dass diese Deckelung so gut wie nie erfolgreich zum Tragen kommen wird. Die Rechteinhaber werden sich - wie bisher schon - an die ihnen bekanntermassen wohlgesonnenen Gerichte wenden, die nur "erhebliche Urheberrechtsverletzungen" und keine "einfach gelagerten Fälle" kennen. Und an den von den Rechteinhabern geltend gemachten fiktiven Lizenzschäden ändert sich hierdurch natürlich nichts. Dass diese Neuregelung zum Auskunftsanspruch nicht wirklich das Gelbe vom Ei ist, zeigt sich auch an den - natürlich tendenziös gefärbten - Reaktionen. Der Auskunftsanspruch wird von den Rechteinhabern zwar begrüßt, aber der Richtervorbehalt lasse "die Regelung leerlaufen". Von der anderen Seite heißt es, Eigentumsrecht werde über Datenschutz gestellt und man räume der Industrie hier "Sonderrechte" ein. Die Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahngebühren begünstige die Täter statt der Opfer, so ein Interessenvertreter der Rechteinhaber. Ansonsten wird dieser Teil der Neuregelung überwiegend begrüßt. Ob sich dadurch aber wirklich grundlegend etwas an der Abmahnpraxis ändern wird, wage ich sehr zu bezweifeln. Mehr dazu: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 16/8783 (PDF) Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/5048 (PDF) Heise: Bundestag verabschiedet Gesetz zur besseren Durchsetzung geistigen Eigentums Golem: Bundestag stärkt Schutz geistigen Eigentums FAZ: Schärfere Gesetze gegen Raubkopierer Jurabilis: Fünf vor Zwölf Telemedicus: Bundestag beschließt Umsetzung der Enforcement-Richtlinie

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Themen: Bundestag , Gesetz Zur Besseren Durchsetzung Geistigen Eigentums

Erschienen 11. April 2008 auf http://www.ra-blog.de.

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