Gesellschaftsgründung oder Verbindungsbüro? – Häufig gestellte Fragen deutscher Unternehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in der Türkei II

Sehr oft stehen Unternehmen, die eine eigene Präsenz in der Türkei haben wollen, vor der Wahl, was der richtige Schritt ist. Viele kennen die zur Verfügung stehenden beiden Alternativen: Es kann eine türkische Gesellschaft, z.B. eine der deutschen GmbH entsprechenden Limited (Limited şirketi) gegründet werden oder man beginnt seine Tätigkeit mit einem sogenannten Verbindungsbüro, auch bekannt als Liaison Office oder, auf Türkisch, İrtibat bürosu.

A. Verbindungsbüro vs. Limited

Die Frage, die sich nun stellt ist, welche dieser Alternativen die richtige Wahl ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt zu einem großen Teil davon ab, was man in der Türkei machen möchte. Je aktiver man in der Türkei selbst sein möchte, umso eher empfiehlt sich die Gesellschaftsgründung. Möchte man hingegen den lokalen Markt zunächst beobachten und erste Kontakte knüpfen, ohne jedoch einen großen Verwaltungsaufwand zu haben, würde sich eher die Errichtung eines Verbindungsbüros eignen.

I. Verbindungsbüro

Das Verbindungsbüro ist dadurch gekennzeichnet, dass man mit diesem keine Handelsgeschäfte betreiben darf. Die Unkosten eines solchen Büros müssen aus dem Ausland gedeckt werden, einen eigenen Beitrag zum Umsatz der Muttergesellschaft in Deutschland kann sie dabei nicht bringen. Insofern ist ihr Aufgabengebiet beschränkt auf die Repräsentanz vor Ort, die Vorhaltung eines Ansprechpartners, den Empfang von Kunden und weitere Maßnahmen zur Kundenbindung. Die Handelsgeschäfte selbst müssten dann mit den türkischen Kunden und der deutschen Muttergesellschaft abgewickelt werden. Die Abrechnung würde dann auch derart erfolgen, dass die deutsche Gesellschaft gegenüber dem Endkunden eine Rechnung stellt.

Die Gründung eines Verbindungsbüros erfordert zunächst die Genehmigung des türkischen Schatzamtes (hazine müsteşarlığı). Nach gesetzlichen Vorgaben wird diese Genehmigung in der Regel innerhalb von 5 Tagen erteilt, wenn alle erforderlichen Dokumente vorliegen. Auch wenn diese Frist nicht eingehalten wird, ist die Gründung allerdings recht zügig zu bewerkstelligen, nachdem sie erfahrungsgemäß innerhalb von 2 Wochen ausgehändigt wird. Daneben werden für die Gründung weitere Dokumente aus Deutschland benötigt, die notariell beglaubigt und auch apostilliert werden müssen. Dazu gehören verschiedene Erklärungen des Mutterunternehmens sowie die Bevollmächtigung des Leiters des Verbindungsbüros.

Während des betriebs des Verbindungsbüros ist wie bereits erklärt notwendig, dass keinerlei Handelsgeschäfte betrieben werden. Die Unkosten des Büros sind in Devisen aus dem Ausland zu begleichen. Die Gründung wird dabei für höchstens drei Jahre genehmigt. Es ist unter Umständen möglich eine weitere Verlängerung der Genehmigung von bis zu weiteren drei Jahren zu erreichen. Des Weiteren trifft den Betreiber des Verbindungsbüros die Pflicht bis spätestens zum Mai eines jeden Jahre…

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Themen: Häufige Fragen Zum Türkischen Recht , Allgemeines Wirtschaftsrecht
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 25. Februar 2011 auf http://www.tuerkisches-recht.com.

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