Gesellschaftsgründung oder Verbindungsbüro? – Häufig gestellte Fragen deutscher Unternehmen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in
der Türkei II
Sehr oft stehen Unternehmen, die eine eigene Präsenz in der Türkei haben wollen, vor der Wahl, was der richtige Schritt ist. Viele
kennen die zur Verfügung stehenden beiden Alternativen: Es kann eine türkische Gesellschaft, z.B. eine der deutschen GmbH
entsprechenden Limited (Limited şirketi) gegründet werden oder man beginnt seine Tätigkeit mit einem sogenannten Verbindungsbüro,
auch bekannt als Liaison Office oder, auf Türkisch, İrtibat bürosu.
A. Verbindungsbüro vs. Limited
Die Frage, die sich nun stellt ist, welche dieser Alternativen die richtige Wahl ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt zu einem
großen Teil davon ab, was man in der Türkei machen möchte. Je aktiver man in der Türkei selbst sein möchte, umso eher empfiehlt sich
die Gesellschaftsgründung. Möchte man hingegen den lokalen Markt zunächst beobachten und erste Kontakte knüpfen, ohne jedoch einen
großen Verwaltungsaufwand zu haben, würde sich eher die Errichtung eines Verbindungsbüros eignen.
I. Verbindungsbüro
Das Verbindungsbüro ist dadurch gekennzeichnet, dass man mit diesem keine Handelsgeschäfte betreiben darf. Die Unkosten eines solchen
Büros müssen aus dem Ausland gedeckt werden, einen eigenen Beitrag zum Umsatz der Muttergesellschaft in Deutschland kann sie dabei
nicht bringen. Insofern ist ihr Aufgabengebiet beschränkt auf die Repräsentanz vor Ort, die Vorhaltung eines Ansprechpartners, den
Empfang von Kunden und weitere Maßnahmen zur Kundenbindung. Die Handelsgeschäfte selbst müssten dann mit den türkischen Kunden und
der deutschen Muttergesellschaft abgewickelt werden. Die Abrechnung würde dann auch derart erfolgen, dass die deutsche Gesellschaft
gegenüber dem Endkunden eine Rechnung stellt.
Die Gründung eines Verbindungsbüros erfordert zunächst die Genehmigung des türkischen Schatzamtes (hazine müsteşarlığı). Nach
gesetzlichen Vorgaben wird diese Genehmigung in der Regel innerhalb von 5 Tagen erteilt, wenn alle erforderlichen Dokumente
vorliegen. Auch wenn diese Frist nicht eingehalten wird, ist die Gründung allerdings recht zügig zu bewerkstelligen, nachdem sie
erfahrungsgemäß innerhalb von 2 Wochen ausgehändigt wird. Daneben werden für die Gründung weitere Dokumente aus Deutschland benötigt,
die notariell beglaubigt und auch apostilliert werden müssen. Dazu gehören verschiedene Erklärungen des Mutterunternehmens sowie die
Bevollmächtigung des Leiters des Verbindungsbüros.
Während des betriebs des Verbindungsbüros ist wie bereits erklärt notwendig, dass keinerlei Handelsgeschäfte betrieben werden. Die
Unkosten des Büros sind in Devisen aus dem Ausland zu begleichen. Die Gründung wird dabei für höchstens drei Jahre genehmigt. Es ist
unter Umständen möglich eine weitere Verlängerung der Genehmigung von bis zu weiteren drei Jahren zu erreichen. Des Weiteren trifft
den Betreiber des Verbindungsbüros die Pflicht bis spätestens zum Mai eines jeden Jahre…
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