Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung III
am 19.03.2007 von http://www.juragebirge.de
Nachdem in Teil I und II bereits einige Gefahren für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, welche ihm im Insolvenzfall von Seiten der Bank, des Insolvenzverwalters und des Staatsanwalts drohen, angesprochen wurden, soll es nun um den kalten Wind gehen, der ihm aus den Amtsstuben der Einzugsstellen für Sozialversicherungsbeiträge (Krankenkassen) entgegenwehen kann.
Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB:
§ 266a StGB stellt es unter Strafe, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht bei Fälligkeit zu entrichten (siehe auch hier). § 823 Abs. 2 BGB besagt vereinfacht, daß Schadensersatz schuldet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. § 266a StGB ist ein solches, den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz. Für sich genommen begründet es die Strafbarkeit des Geschäftsführers, der Sozialversicherungsbeiträge nicht (rechtzeitig) zahlt; zusammen mit § 823 Abs. 2 BGB führt es darüber hinaus zu einer persönlichen Zahlungsverpflichtung des Geschäftsführers in Höhe der von der GmbH nicht geleisteten Beiträge.
Die gute Nachricht: Man kann die Haftung vermeiden.Die schlechte Nachricht: Kaum einer bekommt´s hin.
Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig, scheidet die Haftung grundsätzlich aus. Über die diesbezüglich jüngste Entscheidung des BGH kann man hier mehr lesen. Der dort Beklagte hatte wahrscheinlich nur Glück, denn wie Ulrich Stockburger vom InsoBlog ganz richtig anmerkt, müssen die Krankenkassen einfach nur etwas sorgfältiger vortragen, denn der BGH macht auch deutlich, daß die Haftung schon bei Nachlässigkeiten im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit ansetzen und damit vorverlagert werden kann. Der Geschäftsführer muß bei den ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen geeignete Maßnahmen treffen, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Als solche Maßnahmen kommen die Aufstellung eines Liquiditätsplans, die Bildung von Rücklagen o. das Absehen von der Auszahlung des vollen Nettolohns zugunsten der vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge in Frage.
Vermeiden kann man die Haftung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB zum Beispiel auch, indem man vor Fälligkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Krankenkasse trifft oder ausdrücklich nur noch Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile leistet, denn nur deren Vorenthalten ist strafbar. Doch Vorsicht! Ist die GmbH bereits überschuldet und die Insolvenzantragsfrist des § 64 Abs. 1 GmbHG überschritten, haftet man bei einem solchen Vorgehen zwar nicht ggü. der Krankenkasse, möglicherweise aber ggü. dem Insolvenzverwalter nach § 64 Abs. 2 GmbHG. Zahlungen von Sozialbeiträgen, egal ob Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteil, sind zur Fortführung des Unternehmens und zur Erhaltung der Haftungsmasse bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zwingend erforderlich und daher, wie es § 64 Abs. 2 GmbHG (nur) für den Sonderfall bestehender Insolvenzreife ausdrückt, regelmäßig nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar. Derartige massemindernde Zahlungen sind vom Geschäftsführer zu erstatten. Mein Herr G hatte insofern Glück im Unglück, als der Insolvenzverwalter den überwiegenden Teil dieser Zahlungen im Wege der Anfechtung von den Krankenkassen zurückerlangte. Für außerhalb der Anfechtungszeiträume der §§ 129 ff InsO geleistete Zahlungen wird er jedoch in Anspruch genommen.
Der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH gerät also in eine Zwickmühle. Zahlt er brav die Sozialbeiträge, haftet er der Masse. Behält er die Sozialbeiträge dagegen ein, macht er sich u.U. strafbar und muß die Beiträge aus seinem Privatvermögen an die Krankenkassen entrichten. Wirklich sicher vor einer persönlichen Inanspruchnahme ist er nur im Falle der rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags.
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