Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild
Mit Beschluss vom 4.7.2011 (Az.: 4 Ss 261/11) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen auch
kurz vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zulässig sind. Eine dieser Entscheidung entgegenstehende Verwaltungsvorschrift
existiert zum Ärgernis vieler Autofahrer in Baden-Württemberg nicht.
Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde: Ein Autofahrer fuhr im August 2010 in Richtung Ortsausfahrt. Bereits vor der
Ortstafel fuhr er mit einer
von 78 km/h, obwohl die innerorts geltende Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h noch nicht aufgehoben war. Rund 90m vor dem
Ortausgangsschild und der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung wurde er geblitzt und gegen ihn wurde eine Geldbuße von 100,– EUR
festgesetzt.
Hiergegen hat sich der Autofahrer gewehrt mit der Argumentation, dass die geltenden Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums
Baden-Württembergs nicht beachtet wurden, die seiner Ansicht nach besagen, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m
vor einem die Geschwindigkeit regelnden erfolgen dürfen.
Nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart war jedoch gerade kein gegeben. Sie stützen sich dabei auf den Wortlauf der streitgegenständlichen
Vorschrift, in der es heißt: „Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen
beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im
unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“
Die Vorschrift bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die Verkehrszeichen, die eine Bes…
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