Geschwindigkeitsbegrenzung vergessen – keine Ausrede!
Es wäre aber auch zu schön gewesen: Das OLG Oldenburg (2 SsRs 214/11) hat klar gestellt, dass das Vergessen einer
Geschwindigkeitsbegrenzung keine akzeptable Entschuldigung darstellen kann, wenn man zu schnell fährt.
Dabei hatte es der Sachverhalt durchaus in sich: Der Betroffene passierte auf der Fahrt zu seinem Schwimmbad ein Schild (keine
30-Zone, sondern 30km/h) mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr hier auf einen Parkplatz. Beim Verlassen des Parkplatzes, nach
dem Schwimmbadbesuch auf dem Rückweg nach Hause, war kein weiteres Schild aufgestellt. Er selbst führte an, über den Aufenthalt
hinweg die Begrenzung vergessen zu haben. Das Schwimmbad war nur über die betreffende Strasse erreichbar.
Das OLG argumentiert recht ausführlich und erkennt am Ende, dass “kaum verständliche Ergebnisse” im Straßenverkehr zu vermeiden sind.
Jedenfalls solange die Weiterfahrt nicht als neue, selbstständige Fahrt zu betrachten ist, gilt dass der Betroffene die
Geschwindigkeitsbegrenzung für seine Fahrt zu beachten habe, die sich aus dem Schild ergibt, das er auf der Hinfahrt wahrgenommen
hatte. Anders würde das OLG es vielleicht beurteilen, wenn der Aufenthalt längerfristig wäre.
Anmerkung: Die Frage ist durchaus diskussionswürdig, wenn man auf den Sachverhalt blickt. Etwa wenn man fragt, ob man als A…
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