Geschmacksmuster

Durch ein Geschmacksmuster können zwei- bzw. dreidimensionale Muster geschützt werden. Geschützt werden sog. ästhetische Formschöpfungen, so dass insbesondere ein bestimmtes Design geschützt werden kann.

Nach § 2 Abs. 1 Geschmacksmustergesetz (GeschmG) muss das zu schützende Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine Eigenart aufweisen.

Neu ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster auf einer Ausstellung präsentiert wurde oder auf dem Markt erhältlich ist.

Eigenart wird angenommen, wenn eine Unterscheidung zu anderen Mustern möglich ist.

Die Anforderungen an die Individualität eines Designs richten sich u.a. nach der Menge von vorbekannten Mustern der jeweiligen Produktart.

Umso mehr verschieden Designs bekannt sind, umso geringer müssen die individuellen Abweichungen sein.

Vorteile des Geschmacksmusterschutzes

Ist ein bestimmtes Geschmacksmuster nach dem GeschmG geschützt, besteht ein absolutes Schutzrecht. Der Rechteinhaber hat zunächst das ausschließliche Recht das Design zu benutzen. Andere müssen einen Lizenzvertrag abschließen, bevor sie das geschützte Muster ebenfalls verwenden dürfen.

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Themen: Schadenersatz , Unterlassung , Absolutes , Geschmacksmuster , Design , Neu , Lizenzvertrag , Beeinträchtigung , Eigenart , Formschöpfungen
Rechtsgebiet: Schutzrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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