Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung
Rechtslupe | 6. September 2011 — Lebensversicherungsleistungen unterliegen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf en…
Hat ein Ehepartner zu Gunsten des anderen Ehepartners eine Rentenversicherung dergestalt abgeschlossen, dass er von einem ihm allein gehörenden Konto den vereinbarten Einmalbetrag an die Versicherung überweist, und später den Ehepartner (zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen wurde) beerbt, so fällt trotzdem Erbschaftssteuer an, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger schloss im Jahr 2003 bei einer Lebensversicherung a. G. eine Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau ab. Er überwies den vereinbarten Einmalbeitrag von 150.000 € von einem ihm allein gehörenden Konto. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahr 2007 erhielt der Kläger die Versicherungssumme von 126.148 € (eingezahlter Einmalbeitrag abzüglich gezahlter Renten). Das Finanzamt berücksichtigte diese Zahlung bei der von ihm festgesetzten Erbschaftsteuer.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hat das Finanzamt zu Recht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die erhaltene Versicherungsleistung als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) berücksichtigt. Nach dieser Bestimmung gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien im Streitfall gegeben. Der Kläger hat mit dem Tod seiner Ehefrau, die Versicherungsnehmerin der Rentenversicherung gewesen ist, auf Grund des von ihr zu Lebzeiten geschlossenen Rentenversicherungsvertrages unmittelbar von der Versicherung einen Vermögensvorteil dadurch erhalten, dass die Versicherungsgesellschaft ihm nach Maßgabe des Versicherungsvertrages mit der Erblasserin die Versicherungssumme in Höhe von 126.148,59 EUR ausgekehrt hat. Neben dem Erfordernis der vertraglichen Begründung des erworbenen Vermögensvorteils setzt die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG indessen voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist. Die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten tritt dabei erst beim Tode des Erblassers ein. Im Streitfall liegt eine objektive Bereicherung des Klägers vor, denn er durfte die ausgekehrten Versicherungsansprüche endgültig behalten und hierüber im Verhältnis zur Erblasserin tatsächlich und rechtlich frei verfügen.
Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es im Streitfall nicht an einem Vermögensvorteil im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, so das Finanzgericht,weil er die Versicherungsprämien aus seinem Vermögen der Erblasserin zu Lebzeiten zugewendet hat. Als Vermögensvorteil unterfällt jedes Wirtschaftsgut dem steuerpflichtigen Erwerb, das unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG an den Erwerber gelangt. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stellt tatbestandsmäßig nicht darauf ab, dass es für eine Besteuerung darauf …
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. September 2011 auf http://www.raschlosser.com.
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