Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
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In der GmbH & Co. KG übernimmt der Komplementär die Geschäftsführung der Gesellschaft, in der typischen GmbH & Co. KG also die Komplementär-GmbH. Diese handelt wiederrum selbst durch ihren Geschäftsführer, der somit unmittelbar die Geschäfte der GmbH und mittelbar die der KG führt. Der Geschäftsführer der GmbH kann zugleich Gesellschafter der GmbH und/oder der KG oder nur Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH und/oder der KG sein. Sofern die GmbH ausschließlich die Geschäftsführung in der KG übernimmt, wird regelmäßig eine feste bzw. gewinnabhängige Vergütung für die Geschäftsführung, ein Auslagenersatz und eine Haftungsvergütung durch die KG vereinbart. Hierbei sind jedoch einige Regeln zu beachten.
1. Vergütung der Geschäftsführung durch die GmbHErfolgt die Geschäftsführung der GmbH für die KG gegen eine feste monatliche Vergütung, fällt aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BFH seit 2004 Umsatzsteuer hierauf an. Erhält die Komplementär-GmbH eine feste Vergütung für die Geschäftsführung von der KG, ist die Vergütung umsatzsteuerpflicht und die GmbH muss die ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, unabhängig davon, ob die Vergütung des Geschäftsführers selbst der Umsatzsteuer unterliegt oder nicht.
Solange die KG keine Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. Vermietung von Immobilien, ärztliche Leistungen), bleibt die Umsatzsteuer jedoch ein durchlaufender Posten. Was die GmbH an Umsatzsteuer ausweist, kann die KG als Vorsteuer abziehen.
Ausnahme ist die sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei die KG zu 100% an der Komplementär-GmbH beteiligt ist. In diesem besonderen Fall liegt eine Organschaft zwischen KG und GmbH vor, so dass Zahlungen zwischen KG und GmbH immer ohne USt. erfolgen (A 21 Abs 4 UStR 2008).
2. HaftungsvergütungRegelmäßig erhält die Komplementär-GmbH auch eine Haftungsvergütung für die Übernahme der Haftung in de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. September 2010 auf http://blogmbh.de.
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