Kündigungsschutz für den Geschäftsführer einer GmbH
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 31. Mai 2010 — Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte am 10.05.2010 die Frage zu beantworten, ob zugunsten des Geschäftsf …
Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass die Verhandlungen zwischen Unternehmen und ihren Geschäftsführern immer härter geführt werden. Manche Klauseln bergen trotz ihrer unscheinbaren Formulierung ungeahnte Risiken.
Arbeitnehmereigenschaft. Zunächst ist es für den Geschäftsführer wichtig zu klären, ob er als Arbeitnehmer gilt. Nur Arbeitnehmer genießen etwa den Schutz des Angestelltengesetzes, dessen Bestimmungen auch bei einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung zur Anwendung kommen. Der Geschäftsführer einer GmbH gilt dann als Arbeitnehmer, wenn er die Möglichkeit hat, so auf die Willensbildung der Generalversammlung Einfluss zu nehmen, dass Weisungsbeschlüsse verhindert werden können. Das kann entweder aufgrund einer hohen Beteiligung und/oder aufgrund einer (syndikats)vertraglichen Regelung der Fall sein.
Entgeltanspruch Eine der zentralen Vertragsbestimmungen befasst sich mit dem Gehalt des Geschäftsführers. Neben einem fixen Teil sind variable Gehaltsbestandteile üblich, die je nach Erfolg des Unternehmens gewährt werden. Hier ist es unerlässlich, auf genau definierte Unternehmenskennzahlen abzustellen. Bei schwammigen Vereinbarungen ist der Streit nach Ablauf des Geschäftsjahres vorprogrammiert. Ein Geschäftsführer, der nicht als Arbeitnehmer zu werten ist, sollte beim Bonus nicht vergessen, auch eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vorzusehen. Geschäftsführer die als Arbeitnehmer gelten, haben ohnehin Anspruch auf eine aliquote Abgeltung.
Fringe Benefits Als Sachbezüge, kommen neben den mittlerweile üblichen Verdächtigen (Dienstwagen, Optionen) auch etwa eine private Krankenversicherung, eine Betriebspension und Leistungen für Familienmitglieder (zB Ausbildung für Kinder) in Betracht. Wichtig ist, dass diese Sachbezüge detailliert geregelt werden und auch eine Vorsehung für den Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers getroffen wird. Mitunter ist in Geschäftsführerverträgen vorgesehen, dass das Unternehmen dem Geschäftsführer alle Kosten in Zusammenhang mit (Verwaltungs)Strafverfahren zu ersetzen hat, die dieser als Vertreter des Unternehmens zu führen hat. Unter Bezugnahme auf diese Klausel, wird das Risiko des Geschäftsführers, (verwaltungs)strafrechtlich zu haften, oft in Verhandlungen kleingeredet. Der Abschluss solcher Vereinbarungen ist jedoch nur jeweils nach Begehung einer bestimmten Übertretung wirksam. Es empfiehlt sich daher, das Risiko, verwaltungsbehördlich oder gerichtlich belangt zu werden, bei der Verhandlung über die Höhe des Entgelts zu berücksichtigen.
Arbeitszeit Der GmbH-Geschäftsführer hat zu beachten, dass für ihn die gesetzlichen Regelungen über die Arbeitszeit (mit Ausnahme der kollektivvertraglichen Regelungen) nicht gelten. Sofern eine gesonderte Überstundenabgeltung gewünscht ist, muss dies daher ausdrücklich verei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2011 auf http://www.wirtschaftsanwaelte.at.
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