Geschäftsführergehalt und verdeckte Gewinnausschüttung

Das Thema “Verdeckte Gewinnausschüttung” hängt nach wie vor wie ein Damokles-Schwert über der Rechtsform der GmbH und eine Vielzahl aktueller Entscheidungen der Finanzgerichte beweisen, dass es sich nicht nur um ein theoretisches Problem handelt.

Während das Körperschaftsteuergesetz bezüglich einer Verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 KStG nur lapidar feststellt, dass diese das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindert, hat die Rechtsprechung hierzu eine ganze Reihen von Fallgruppen herausgearbeitet, die sich mehr oder weniger immer um folgende Themenbereiche drehen:

unangemessen hohe Vergütung des Geschäftsführers, zinsloses oder außergewöhnlich zinsgünstiges Darlehen, überhöhter Zinssatz bei Darlehen an GmbH, unübliche Preisgestaltung bei Geschäften zwischen GmbH und Gesellschafter, unübliche Gestaltung bei Vermietung von Gegenständen, Verzicht der GmbH auf Rechte gegenüber Gesellschafter, Zahlungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (oder deren Angehörige) ohne vorherige wirksame vertragliche Vereinbarung.

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen handelt es sich regelmäßig um Zahlungen der GmbH, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und die vom Gesellschafter als Kapitaleinnahmen versteuert werden müssen. Und immer wieder müssen die Finanzgerichte in Streitigkeiten zwischen einer GmbH und dem Finanzamt entscheiden. Aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte belegen, dass das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung leider immer noch Teil der Unternehmenspraxis ist und auch bei der Beratung der Geschäftsführer einer GmbH durch Rechtsanwälte oder Steuerberater stets im Auge behalten werden sollten:

Wenn es um Verdeckte Gewinnausschüttungen geht, ist die Höhe des Geschäftsführergehalts bzw. die Höhe der Geschäftsführergehälter schon ein Klassiker.

In einem aktuellen Beschluss vom 09.02.2011 führt der BFH zur Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung eines oder mehrerer Geschäftsführer unter Bestätigung der früheren Rechtsprechung aus:

“Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern keinen festen Regeln. Regelmäßig ist eine Bandbreite von Beträgen als angemessen anzusehen (BFH vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BFHE 202, 500, BStBl II 2004, 139; Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz 651, m. w. N.). Die Schätzung obliegt in erster Linie dem FG (BFH in BFH/NV 2010, 472; vom 17. Februar 2010 I R 79/08, BFH/NV 2010, 1307), das dabei jede angemessene Methode der Wertfindung verwenden und zur Ermittlung der maßgeblichen Vergleichswerte auch auf Gehaltsstrukturuntersuchungen zurückgreifen darf (BFH vom 10. Juli 2002 I R 37/01, BFHE 199, 536, BStBl II 2003, 418; Rengers in Blümich, a. a. O., § 8 KStG Rz 651, m. w. N.). Bei Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer kann zwar n…

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Themen: Rechtsanwalt , Bfh , Geschäftsführer , Finanzgericht , Verdeckte Gewinnausschüttung , Finanzamt , Fremdgeschäftsführer , Gesamtausstattung , Gesellschafter- Geschäftsführer , Geschäftsführervertrag , Vereinbarung , Steuerberater , Geschäftsführergehalt
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 4. Oktober 2011 auf http://blogmbh.de.

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