Geschäftsführer einer insolventen GmbH

Über die Vorkehrungen eines GmbH-Geschäftsführers habe ich bereits kürzlich hier und dort berichtet. Ich habe auch die systembedingten Hintergründe in Insolvenzverfahren beschrieben – nämlich die Tatsache, dass bei vielen “massearmen” GmbH-Insolvenzen die Verwalter im Sinne der Sicherung ihrer eigenen Vergütung die breite Palette der insolvenzspezifischen Haftungsansprüche und Anfechtungsansprüche ausbreiten.

In den entsprechenden Beratungs- und Verteidigungsmandaten finden sich dabei auch immer wieder abenteuerliche Versuche, die Geschäftsführer oder Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Wie jüngst, als mir ein Geschäftsführer erzählte, dass er wegen “Freiwerden aus seiner Bürgschaft” aus Anfechtung gemäß § 135 InsO eine beträchtliche Summe an den Verwalter zahlen soll. Hintergrund war die Auskehr von vom Verwalter eingezogenen Forderungsbeträgen an die Bank aufgrund deren Globalzession – hierdurch wurde der Geschäftsführer aus seiner gleichzeitig als Sicherungsmittel gewährten Bürgschaft entsprechend “frei”. Der Insolvenzverwalter argumentiert nun, dies sei anfechtbar.

Auf dem ersten Blick erscheint dies von vornherein abstrus: Soll das Instrument der Insolvenzanfechtung doch Vermögensverschiebungen zugunsten Einzelner in der Krise des Unternehmens rückgängig machen und der “gerechten” Verteilung im Sinne einer Gläubigergleichbehandlung zuführen. Die Rechtsprechung (des BGH – als höchsten Zivilgerichts) hat jedoch in der Vergangenheit unter dem Kapitel “Eigenkapitalersatz” derartigen Vermögensvorteile zugunsten von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der “Krise” tatsächlich einen Kompensationsanspruch gegenüber gestellt. In Fällen der sog. “Doppelbesicherung” der Bank mit reflexartigem “Freiwerden” eines Geschäftsführers/Gesellschafters aus der Bürgschaft gegenüber der Bank gab es also einen spezifischen Rückforderungsanspruch in der Insolvenz.

Nur – aufgrund der Änderung/Erleichterung im Gesellschaftsrecht dank des MoMiG sind sämtliche dieser Eigenkapitalersatz-Regeln abgeschafft worden. Hier hat die Anfechtungsvorschrift des § 135 InsO eine stärkere Bedeutung erhalten, wonach Befriedigungen und Sicherungen von Gesellschaftern angefochten werden können – im langwierigen einjährigen Anfechtungszeitraum. Nun setzt die Anfechtung nach § 135 InsO eine Gläubigerbenachteili…

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Themen: Geschäftsführerhaftung , Eigenkapitalersatz , Momig
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht

Erschienen 23. Januar 2010 auf http://www.insolvenz-news.de.

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