Geschäftsaufgabe schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus

In der täglichen Arbeit ist der Rechtsanwalt nicht davor gefeit, sich mit neuen Argumentationsmustern und -Strategien der Gegner auseinandersetzen zu müssen. Dennoch ist es manchmal erstaunlich, wie kreativ in anwaltlichen Schreiben teilweise argumentiert wird.

In einem aktuellen Fall, in dem über die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften sowie die Einhaltung einer Unterlassungserklärung gestritten wird, haben uns die Kollegen mit einer originellen Argumentation überrascht.

Es wurde vorgetragen, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, da kein Erstbegehungstatbestand gegeben sei und damit die Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Dies allein wäre nicht erwähnenswert gewesen. Im streitigen Fall wurde jedoch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr von den Kollegen verneint, weil der Anspruchsgegner den Verstoß nicht noch einmal begehen werde, da der Geschäftsbetrieb des Gegners aufgelöst werden soll.

Diese Argumentation verwunderte insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen insbesondere eine Vertragsstrafe aus der abgegebenen Unterlassungserklärung geltend gemacht wurde. Es war also nicht das erste Mal, dass der Gegner gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Wie die Argumentation der Gegenseite mit § 8 Abs. 1 UWG zu vereinbaren ist, erschließt sich uns nicht. Denn dieser lautet:

„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“

Zwar ist die Wiederholungsgefahr Tatbestandsvoraussetzung im Falle eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, dennoch ist diese gegeben, wenn die Wiederholung des unzulässigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist. Ist es zu einem Verstoß gekommen, wird die Wiederholungsgefahr zunächst vermutet.

In unserem aktuellen Fall ist es bereits zum wiederholten Male zu Verstößen gekommen, so dass auch die Wiederholungsgefahr ernsthaft zu besorgen ist. Will der Verletzer die Wiederholungsgefahr ausräumen muss er diese widerlegen. Dies gelingt j…

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Themen: E-commerce , Kurioses Und Interessantes , Wiederholungsgefahr
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.lbr-law.de.

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