Geschädigter trägt Anwaltskosten einer Deckungszusage beim Rechtsschutz-Versicherer

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 12. Januar 2011 entschieden (Az.: 14 U 78/10), dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls kein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten zusteht, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer durch seinen vom ihm beauftragten Anwalt entstanden sind. Ein Mann war ohne Verschulden mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Die Schadenersatzansprüche des Klägers meldete der von ihm beauftragte Rechtsanwalt zunächst bei dem Versicherer des Unfallverursachers an, um anschließend eine Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer seines Mandanten einzuholen. Für diese Dienstleistung berechnete der Anwalt fast 230,- Euro und verlangte zusammen mit den übrigen Schadenpositionen Erstattung vom gegnerischen Versicherer. Dieser erklärte sich zwar dazu bereit, die Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen, die in Zusammenhang mit der Geltendmachung der direkten, mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten entstanden waren. Dagegen wollte er die von dem gegnerischen Anwalt berechneten Gebühren für die Einholung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer nicht erstatten. Die OLG-Richter wiesen die Klage auf Erstattung der entsprechenden Gebühren als unbegründet zurück und wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass die Frage, ob derartige Rechtsanwaltsgebühren von einem Schädiger beziehungsweise seinem Versicherer zu übernehmen sind, in der Rechtsprechung durchaus umstritten ist. Das Gericht schloss sich im Ergebnis jenen Gerichten an, die solcherlei Ansprüche deswegen als unbegründet zurückgewiesen haben, weil die Einholung einer Deckungszusage in der Regel bereits durch die einem Rechtsanwalt vergütetet Geschäftsgebühr abgegolten ist. Grundsätzlich hat ein Schädiger hat dem Geschädigten zwar jene Kosten zu erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden sind. Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage gehören nach Ansicht der Richter jedoch nicht dazu. Eine Rechtsschutz-Versicherung dient in erster Linie der Absicherung des Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das der Geltendmachung unberechtigter oder nicht durchsetzbarer Ansprüche des Geschädigten dienen soll. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits unbegründete Forderungen geltend zu machen, ist jedoch vom…

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Erschienen 11. März 2011 auf http://www.bleil.de/.

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