Geschädigter Autofahrer kann auf freie Werkstatt verwiesen werden
Autounfall: Ein geschädigter Autofahrer kann bei einer fiktiven Abrechnung auf die Kosten einer freien Werkstatt verwiesen werden
(Amtsgericht Mülheim an der Ruhr: Urteil vom 12. September 2011, Aktenzeichen 13 C 677/11).
Recht auf Markenwerkstatt? Versicherung verweigert Markenwerkstatt
Die Versicherung des Unfallverursachers stellte mit einem Gegengutachten jedoch eine ganz andere Rechnung auf: Sie ging bei der
Berechnung von den konkret nachgewiesenen Kosten einer günstigen freien Werkstatt aus. Außerdem nahm die Versicherung keine
UPE-Aufschläge für die Ersatzteile an. So errechnete die Versicherung des Unfallverursachers einen um 250,00 € niedrigeren
Schadensersatz, als im Unfallgutachten des geschädigten Autofahrers angegeben.
Autofahrer streitet für Schadensersatz
Der bei dem Autounfall geschädigte Fahrer zog daraufhin vor das Amtsgericht und versuchte den nichtbezahlten Schaden von der
gegnerischen Versicherung zu erstreiten. Dies gelang im konkreten Fall nicht.
Markenwerkstatt besser?
Das Amtsgericht gab der Versicherung des Unfall-Verursachers recht. Zunächst hatte der geschädigte Autofahrer nicht behauptet, dass
die konkret genannte freie Werkstatt schlechtere Arbeit abliefert, als die vom geschädigten Autofahrer bevorzugte Markenwerkstatt.
Das Gericht ging daher davon aus, dass die freie Werkstatt ein mit der Markenwerkstatt gleichwertiges Ergebnis erzielt hätte.
Recht auf Markenwerkstatt bei altem Auto?
Weiterhin hielt das Gericht dem geschädigten Autofahrer vor, dass das beschädigte Auto zum des Unfalls bereits 11 Jahre alt war. Es sei zwar richtig, dass ein Autobesitzer,
der sein Fahrzeug bisher immer in einer Fachwerkstatt hat warten lassen, und ein lückenloses Scheckheft vorzuweisen hat, im Falle
einer Beschädigung das Recht hat, das Fahrzeug auch in der Markenwerkstatt reparieren zu lassen. Vorliegend habe der geschädigte
Autofahrer jedoch nur eine einzige Reparaturrechnung seiner Markenwerkstatt vorgelegt. Das Gericht hielt diesen Nachweis nicht für
ausreichend. Ausreichend wäre z. B. die Vorlage eines Scheckheftes oder die Vorlage von Reparaturrechnungen einer Markenwerkstatt
über einen Großteil der Lebensdauer des Autos gewesen.
UPE-Aufschläge üblich?
Weiterhin hatte der geschädigte Autofahrer nicht behauptet, dass UPE-Aufschläge in seiner Region üblich seien. UPE-Aufschläge sind
Aufschläge auf den Listenpreis von Ersatzteilen, die in bestimmten Regionen von den Autowerkstätten üblicherweise erhoben werden.
Dabei handelt es sich um Aufschläge für Lagerhaltung. In der Region des geschädigten Autofahrers waren solche UPE-Aufschläge jedoch
nicht üblich. Sie konnten daher bei der Abrechnung der Reparatur auf fiktiver Basis auch nicht eingefordert werden.
Fazit:
Der beschriebene Fall ist zwar nicht spektakulär, aber absolut praxisrelevant. Geschädigte, die ihren Unfallschaden fiktiv abrechnen
wollen, d. h…
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