Gesamtstrafenbildung durch geringfügiges Überschreiten der Einsatzstrafe
am 02.11.2006 von http://www.strafblog.de
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.6.2005 - 1 StR 149/05 -, abgedruckt in NStZ 2006, 568, die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts München II verworfen, mit welcher die Gesamtstrafenbildung in einem Betäubungsmittelverfahren angegriffen worden war. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt, wobei die Btm-Straftaten in der Zeit von 1996 und 2001 stattfanden und sich bei Mengen zwischen 5 Kilo und 100 Kilo Haschisch auf insgesamt immerhin 507,8 Kilo bezogen. Für das Handeltreiben mit 100 Kilo Haschisch hatte das Landgericht eine Einzelstrafe von 5 Jahren verhängt, für die weiteren Btm-Taten Strafen zwischen 2 Jahren und 3 Jahren und 10 Monaten und für den Verstoß gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Hieraus hatte die Kammer dann eine Gesamtstrafe von 6 Jahren gebildet.
Die Staatsanwaltschaft hatte in der Revision die Auffassung vertreten, die nur geringfügige Überschreitung der sogenannten Einsatzstrafe von 5 Jahren um 1 Jahr werde dem Schuldgehalt der insgesamt 16 Taten nicht gerecht und sei schlechterdings unvertretbar milde.
Der BGH hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass an die Begründung der Strafhöhe um so höhere Anforderungen zu stellen seien, je mehr sich diese der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähere. Auch wenn sich die Gesamtstrafe bei mehreren Straftaten der Einsatzstrafe nähere, sei dies besonders eingehend zu begründen. Diesen Anforderungen werde das angefochtene Urteil aber gerecht. Die Tatrichter hätten eingehend dargelegt, dass sie dem Angeklagten ein Geständnis von ganz außergewöhnlichem Wert zugute gehalten hätten. Auch hätten sie berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft und sozial gut eingegliedert gewesen sei und dass die Taten teilweise lange zurücklagen. Auch habe die Kammer in ihren Strafzumessungserwägungen - auch zur Höhe der Gesamtstrafe - den sich vor allem aus der Menge des gehandelten Haschischs ergebenden Unrechtsgehalt der Taten hinreichend gewürdigt. Das Revisionsgericht sehe insoweit keine Handhabe, in die Strafzumessung des Tatgerichts einzugreifen.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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