Ersatzanspruch eines Unfallhelfers
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer | 18. Januar 2011 — Mit seinem Urteil vom 05.10.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 286/09) hat der BGH entschieden, dass einem Unfallhelfer auch dann ein An…
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem tragischen Schicksal eines Unfallhelfers zu beschäftigen (Urteil vom 05.10.2010, Az.: VI ZR 286/09). Dieser hatte, nachdem vor ihm ein Fahrzeug verunfallt war, angehalten um dem Verunfallten zu Hilfe zu eilen. Nachdem er den Verunfallten zunächst nach seinem Befinden gefragt hatte wollte er das Warndreieck aufstellen und wurde sodann von einem nachfolgenden Fahrzeug, das ebenfalls an gleicher Stelle verunfallte verletzt.
Gegenüber dem nachfolgenden Fahrzeugführer und dessen Haftpflichtversicherung machte er ebenso Ansprüche geltend, wie gegenüber dem Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Erstverunfallten.
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Geschädigte im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft von jedem der anderen Beteiligten den vollständigen Ersatz des Schadens verlangen kann. Er muss sich nicht im Verhältnis zu einem Unfallbeteiligten das Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten anrechnen lassen. Die Gesamtschuldner müssen etwaige Haftungsquoten im Innenverhältnis selbst ausgleichen.
Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.
Weiterhin stellte der BGH fest, dass der Geschädigte als Unfallhelfer nicht zwingend die vernünftigste Handlungsweise an den Tag legen muss. Jedenfalls folgt aus einer anderen Handlungsweise nicht zwingend ein Mitverschulden bzw. ein Mithaftungsanteil. Diese Feststellungen waren notwendig, da streitig war, ob der Geschädigte durch den Aufenthalt auf dem Seitenstreifen einer Autobahn, was nach § 18 Abs. 9 S. 1 StVO für Fußgänger verboten ist, sich eine Mithaftungsquote anrechnen lassen muss. Darüber hinaus war streitig, ob der Geschädigte nicht hätte erst das Warndreieck aufstellen müssen, bevor er sich um den Erstverunfallten kümmert. Dies wurde, aufgrund der Übersichtlichkeit der Unfallstelle, nicht als ausreichend für einen Mithaftungsanteil befunden.
Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.
Schließlich stellte der BGH klar, dass auch der Erstverunfallte (nebst Halter und Haftpflichtversicherung) für den Schaden haftet, den der Zweitverunfallte beim Geschädigten verursacht hat. Zum einen beeinflußte …
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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