Gesamtschuldnerausgleich trotz Verjährung

Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamtschuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben können.

Der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht schon mit Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses und vor Befriedigung des Gläubigers, auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist. Er unterliegt der selbständigen Verjährung und wird auch nicht in anderer Weise davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichtigen verjährt ist. Der Ausgleichspflichtige ist nicht wie hinsichtlich des nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruchs berechtigt, dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner alle Einreden entgegenzuhalten, die sich aus dessen Verhältnis zum Gläubiger ergeben. Indem das Gesetz in § 426 Abs. 1 BGB einen selbständigen Ausgleichsanspruch schafft, gewährt es dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner eine Rechtsposition, die dieser allein durch die Überleitung des Gläubigeranspruchs nach § 426 Abs. 2 BGB nicht erhielte. Diese Begünstigung würde dem Ausgleichsberechtigten wieder genommen, wenn der Anspruch denselben Beschränkungen unterläge wie der übergeleitete Gläubigeranspruch.

Insbesondere kann die Verjährung des gegen den zum Ausgleich verpflichteten Gesamtschuldner gerichteten Gläubigeranspruchs nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners wirken. Dieser ist an der Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem weiteren Gesamtschuldner nicht beteiligt. Die Disposition, die der Gläubiger innerhalb dieses Rechtsverhältnisses durch Verjährenlassen seiner Forderung gegenüber dem einen Gesamtschuldner trifft, kann nicht das Innenverhältnis der Gesamtschuldner zum Nachteil des anderen gestalten. Allenfalls wenn sich das Verhalten des Gläubigers als rechtsmissbräuchlich darstellt, kann eine Wirkung für den Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner bejaht werden. Allein das Verstreichenlassen der Verjährungsfrist, sei es wissentlich, sei es aus Unkenntnis oder aus mangelnder Sorgfalt, genügt hierfür nicht. Anderenfalls wäre der Gläubiger gehalten, gegen jeden Gesamtschuldner verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wovon ihn die Vorschriften über die Gesamtschuld, insbesondere § 425 BGB, gerade freistellen.

Ausgehend davon muss es hingenommen werden, dass der ausgleichsverpflichtete Gesamtschuldner im Innenverhältnis im Endergebnis zur Leistung herangezogen werden kann, obwohl er selbst sich dem Gläubiger gegenüber auf die Verjährung des Anspruchs berufen kann. Dafür spricht auch, dass die im Abschlussbericht der Schuldrechtskommission vorgeschlagene Regelung, wonach der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ebenso wie der Anspruch des Gläubigers gegen den ausgleichsverpflichteten Gesamtschuldner verjähren sollte, nicht in das Gesetz zur Modernisierun…

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Themen: Bgb , Verjährung , Gesamtschuldnerausgleich , Verjährung Gesamtschuldnerausgleich

Erschienen 4. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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