Gesamtschulden im Berufungsverfahren
Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt ihre nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Urteilsbetrag zahlt.
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO). Spätere
Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels
durch den Rechtsmittelkläger beruhen oder der Rechtsmittelkläger durch freiwillige Befriedigung des Gegners die Verminderung des
Beschwerdegegenstandes herbeigeführt hat und dadurch zu einer entsprechenden Einschränkung seiner Rechtsmittelanträge genötigt ist.
Die Voraussetzungen für eine liegen in dem
jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vor, weil die Beklagten als Rechtsmittelkläger den Kläger nicht durch eine
freiwillige Zahlung befriedigt haben und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass die Zahlung durch die weitere Beklagten im
Einverständnis mit den die betreibenden
Beklagten erfolgt ist.
Auch sind die Beklagten dadurch weiterhin beschwert, dass sie als Gesamtschuldner mit den früheren weiteren Beklagten verurteilt
worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie
nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt. Dem steht
gleich, wenn ein berechtigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis
der Parteien zum Erlöschen bringt. In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen
den Instanzen aus, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht
mehr besteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Beklagten jedoch nicht vor, diesen diesen kann auch nicht die Befriedigung der
Klägerin durch Zahlung der weiteren Beklagten zugerechnet werden, durch die der Anspruch der Klägerin gemäß § 362 BGB erfüllt worden
ist. Auch wenn die Klägerin aufgrund der von den weiteren Beklagten unstreitig erbrachten Leistung keinen Zahlungsanspruch mehr gegen
die Beklagten hat, hätte die Zahlung der weiteren Beklagten nur zu einer Erfüllung der von der Klägerin behaupteten Forderung
gegenüber den Beklagten führen können, wenn diese ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags waren (§ 422 Abs. 1 BGB). Dies haben die
Beklagten aber nicht nur im ersten Rechtszug, sondern auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt und demgemäß dem zuletzt im
Berufungsverfahren angekündigten Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen und
die Klageabweisung beantragt. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Zahlung der weiteren Beklagten geeignet war, den Rec…
» Vollständiger Artikel