Gesamtbetriebsrat: GBR hat Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe

nach § 80 Absatz 2 BetrVG zur Wahrnehmung seiner Befugnis nach § 17 BetrVG, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 1 TaBV 14/06, Volltext hier). Nach § 17 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat in bisher betriebsratslosen Betrieben eine Betriebsratswahl initiieren. Das Landesarbeitsgericht stellte auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Informationsanspruch nach § 80 Absatz 2 BetrVG ausdrücklich fest, dass der Gesamtbetriebsrat die begehrten Auskünfte benötige, um seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen zu können:

“Zur Feststellung, ob eine Aufgabe des Betriebsverfassungsorgans vorliegt, genügt regelmäßig bereits ein sog. „Vorfeld“-Bezug. Danach ist es für das Auskunftsbegehren nicht nötig, dass der BR/GBR schon konkret die Aufgabenwahrnehmung beschlossen hat. Es reicht aus, wenn das Organ zur Prüfung der Frage nach dem konkreten Tätigwerden die Auskunft benötigt (BAG vom 09.07.1991, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG 1972; BAG vom 10.10.2006, 1 ABR 68/05, BB 2007, 106). Dementsprechend fehlt es an einem Aufgabenbezug für die Auskunft nur dann, wenn eine Befugnis des BR/GBR im Hinblick auf die begehrte Auskunft offenkundig auszuschließen ist (BAG v. 21.10.2003, AP Nr. 62 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 80 Rdnr. 51).

Die Aufgaben des GBR ergeben sich einerseits aus der allgemeinen Vorschrift des § 50 BetrVG. Allerdings ist dies nicht abschließend, sondern im BetrVG finden sich spezialgesetzliche Erweiterungen der Befugnisse, so u. a. in §§ 53, 54, 107 BetrVG (ErfK/Eisemann, § 50 Rdnr. 7). Auch § 17 Abs. 1 BetrVG stellt eine solch ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für den GBR dar (ErfK/Eisemann, a.a.O. § 17 Rdnr. 2). Dort ist nämlich dem GBR die Befugnis verliehen, im betriebsratslosen Betrieb, also dort, wo das Regelwerk des § 16 BetrVG nicht greift, den Wahlvorstand zu bestellen. Richtig ist, dass diese Befugnis des GBR erst mit dem BetrVerf-Reformgesetz vom 23.07.2001 in das BetrVG eingefügt wurde und dass wohl damit das Wahlverfahren für die Betriebsratswahl in betriebsratslosen Betrieben vereinfacht und erleichtert werden sollte. Wenn daraus die Antragsgegnerin jedoch herleiten will, dass § 17 Abs. 1 eine befugnislose Ordnungsvorschrift sei, geht dies fehl. Es entspricht der allgemeinen Systematik des BetrVG, dass Aufgabenzuweisungen eine Befugnis im Sinne der Einräumung einer Rechtsstellung für die jeweiligen Betriebsverfassungsorgane beinhalten. Sollte dies im Einzelfall anders sein, müsste eine derartige Bewertung im Gesetz selbst seinen nachvollziehbaren Ausdruck gefunden haben. Solches ist für die Befugnis des GBR nach § 17 Abs. 1 BetrVG nicht erkennbar.

Diese Befugnis ist auch nicht an weitere, im Gesetz nicht genannte Voraussetzungen gebunden. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Befugnis des GBR nach § 17 Abs. 1 BetrVG nur dann besteht, wenn (wahlberechtigte) Arbeitnehmer aus einem…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Betriebsrat , Urteil , Betriebsratswahl Initiieren

Erschienen 27. April 2007 auf http://blog.juracity.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren
Auch zu Betriebsratswahl Initiieren:

Gesamtbetriebsrat: Anspruch auf Freischaltung von Telefonen in betriebsratslosen Verkaufsstellen?

Meyer-Köring v.Danwitz | 16. November 2010 — Der Arbeitgeber hat dem Gesamtbetriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG, auf den § 51 Abs. 1 BetrVG für die Geschäftsführung des Ge…

Urlaubsplaner für Bildungshungrige

37sechsBlog | 3. April 2006 — Mitgliedern des Betriebsrats und der Jugendvertretung kommt außerdem Paragraf 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu Hi…

Informationsveranstaltungen des Gesamtbetriebsrats in betriebsratslosen Betrieben

Rechtslupe | 7. März 2012 — Der Gesamtbetriebsrat ist nicht berechtigt, in betriebsratslosen Betrieben zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstands für di…

BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84; BAG 26.1.1988 – 1 ABR 34/86: Der allgemeine Informationsanspruch/Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 28. Januar 2008 — Welche Bedeutung hat der allgemeine Informationsanspruch / Unterrichtungsanspruch für die Betriebsratsarbeit? Der allgemeine …

§ 99 Betrvg Versetzung: BAG: Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch bei Versetzung i.S.d. § 99 BetrVG

JuracityBlog | 27. Januar 2010 — Bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG, also z.B. einer Versetzung, hat der Betriebsrat keinen allgemeinen Unterlas…

Anspruch auf Internetzugang

RECHTaktuell | 17. September 2008 — Das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg hat beschlossen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur…

§ 102 Betrvg: E-Mail No. 2: Widerspruch Betriebsrat nach § 102 BetrVG unzulässig

JuracityBlog | 1. August 2007 — wenn er per E-Mail dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Nach § 102 BetrVG kann der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kü…

Betriebsrat: Anhörung nach § 102 BetrVG

JuracityBlog | 10. Februar 2009 — Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören, § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird der Betriebsrat nicht oder …

Anspruch auf Internetzugang

RECHTaktuell | 17. September 2008 — Das Landesarbeitsgericht Berlin-Bandenburg hat beschlossen, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur …

BAG: Zur Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder bei Personalüberlassung im öffentlichen Dienst

Arbeitsrecht & Mediation Berlin | 20. Dezember 2011 — In Privatbetrieben eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vo…

Rechtsanw�lte und Fachanw�lte Felser :: Br�hl K�ln/Bonn, Arbeitsrecht, K�ndigung, Familienrecht, Scheidung, Rechtsanwalt, Fachanwalt, Verkehrsrecht, Medizinrecht, TV�D, BAT
BetrVG - Einzelnorm
§ 17 BetrVG, Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
Entscheidungsver�ffentlichung der Pressestelle des Landesarbeitsgerichts N�rnberg
§ 50 BetrVG, Zuständigkeit