German-Parcel-Fahrer sind Arbeitnehmer und daher sozialversicherungspflichtig

Fahrer des Paketdienstes German Parcel sind keine selbständigen Unternehmer, sondern abhängig Beschäftigte. Sie unterliegen daher der ozialversicherungspflicht. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 8/14 KR 1188/03 – Revision nicht zugelassen).

Im aktuellen Fall hatte die AOK für einen Transportfahrer von German Parcel Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 110.000 Euro nachgefordert. Der Paketdienst erhob Widerspruch gegen die Nachforderung und argumentierte, dem Fahrer habe es freigestanden, die vereinbarten Fahrdienste selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen, er habe sich seinen Urlaub nicht genehmigen lassen müssen und habe auch eigene Kunden im System von German Parcel bedienen dürfen. All dies weise ihn als selbständigen Unternehmer aus.

Demgegenüber sahen die Richter der ersten wie der zweiten Instanz überwiegend Merkmale abhängiger Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht als gegeben an. Der Fahrer habe seinen PKW mit dem Schriftzug von German Parcel lackieren lassen und bei der Arbeit die „Imagekleidung“ des Paketdienstes tragen müssen. Sein Tages- und Arbeitsablauf sei vollständig vom Arbeitgeber vor- und durchstrukturiert. Bei einer täglichen Arbeit…

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Themen: Urteil , Arbeitnehmer
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 7. Dezember 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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