Geringfügige Dienstwagennutzung und Lohnsteuerhaftung
In teleologischer Reduktion des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist jedenfalls in den Fällen, in denen die typisierende Annahme aufgrund der
tatsächlich geringeren Nutzung des überlassenen PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Lasten des Arbeitnehmers geht,
eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer
vorzunehmen.
Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Auch die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss.
Allerdings ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts der geldwerte Vorteil im Streitfall jedoch nicht nach § 8 Abs. 2
Satz 2 EStG mit pauschal 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten.
Dem in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG als Zuschlag vorgesehenen Ansatz von 0,03% des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass der Wagen
monatlich an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
Die wortgetreue Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG führt indes dazu, dass der Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte unabhängig von der Anzahl der tatsächlich mit dem durchgeführten Fahrten zu ermitteln ist. Die auf der Einnahmenseite vorgenommene Typisierung
steht damit im Widerspruch zur Grundannahme der für die Ausgabenseite geltenden Pauschalierung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F.,
die eine fahrtbezogene Ermittlung des Werbungskostenabzugs vorsieht und die durch den Zuschlag korrigiert werden soll.
Seinem Zweck als Korrekturposten zum pauschalen We…
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