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Gerichtszuständigkeit bei Spam in Berlin

am 13.07.2006 von Aktiv gegen Spam

Ich hatte im Auftrag meines in Berlin ansässigen Mandanten die Kosten der Abmahnung beim Amtsgericht Charlottenburg eingeklagt. Die Abteilung 228 des Amtsgerichts hatte die Klage zum großen Teil abgewiesen. Das Urteil habe ich hier besprochen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts habe ich Berufung eingelegt. Die Sache wurde zunächst der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin zugewiesen. Dagegen habe ich mich gewehrt, weil es laut Geschäftsverteilungsplan (Seite 27 und 28) für Ansprüche aus unerbetener Werbung eine Sonderzuständigkeit der Wettbewerbskammern, der Zivilkammern 15 und 16 des Landgerichts, gibt.

Aus meinem Schriftsatz an das Landgericht:

... rüge ich die Zuständigkeit der ZK 52 des Landgerichts.

Im vorliegenden Fall geht es um die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung aufgrund unerlaubter Werbung per eMail entstanden sind.

Der Geschäftsverteilungsplan sieht dafür die Sonderzuständigkeit der ZK 15 und/oder ZK 16 vor. Es geht hier (auch) um die Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie um die Maßstäbe, die das UWG in diesem Zusammenhang setzt. Ferner handelt es sich um Ansprüche wegen unerbetener Werbung, wofür der Geschäftsverteilungsplan unter lit. a) einschließlich Berufungen und Beschwerden die Sonderzuständigkeit der beiden genannten Kammern vorsieht.

Zur Information füge ich die Seiten 27 und 28 des Geschäftsplans des Landgerichts Berlin 2005 bei und gehe davon aus, daß sich 2006 daran nichts geändert hat.

Ich beantrage daher

die Abgabe des Verfahrens an die ZK 15 oder die ZK 16.

Darauf erhielt ich die Nachricht der Zivilkammer 52:

... hält die Kammer die Zuständigkeit der Wettbewerbskammern ZK 15/16 entgegen der von Ihnen im Schriftsatz vom 6.6.06 vertretenen Ansicht mangels Wettbewerbsbezugs für nicht gegeben.

Ich …

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