Erfolgsgebühren für Gerichtsvollzieher
Rechtslupe | 11. Februar 2011 — Auf Initiative u.a. des Landes Rheinland-Pfalz hat der Bundesrat heute die Einbringung eines “Entwurfs eines Gesetzes zur Stärk…
Ein Beamter, der dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass dieses Verhalten nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte regelmäßig mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden ist. Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit des Beamten. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden.
Dies gilt erst recht für einen als Gerichtsvollzieher beschäftigten Beamten, dem als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen ist, die er in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbständig ausübt, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich ist.
Dem Gerichtsvollzieher obliegt es nach §§ 753 Abs. 1, 754 ZPO, im Auftrag, d.h. auf Antrag der Gläubiger, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist. Entsprechend der Art der ihm übertragenen Aufgaben, die im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge eine gewisse Flexibilität erfordern, ermöglichen die Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung – GVO – und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher – GVGA – dem Gerichtsvollzieher, seine Tätigkeit weitgehend eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 45 Nr. 1 GVO), muss grundsätzlich an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten (§ 46 Nr. 1 Satz 1 GVO), ist verpflichtet, Büro- und Schreibhilfen auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert (§ 49 GVO), kann grundsätzlich Zeitpunkt und Reihenfolge der Erledigung der Vollstreckungsaufträge bestimmen (§ 6 GVGA) und führt den Schriftverkehr unter eigenem Namen mit Amtsbezeichnung (§ 53 Nr. 1 GVO). Er handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig (§ 58 Nr. 1 Satz 1 GVGA), wobei er zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts unterliegt (§ 58 Nr. 1 Satz 2 GVGA). Es ist die zentrale Aufgabe des Gerichtsvollziehers, im Auftrag der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldner vorzunehmen (vgl. § 808 Abs. 1 ZPO). Gepfände…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Mai 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
Rechtslupe | 11. Februar 2011 — Auf Initiative u.a. des Landes Rheinland-Pfalz hat der Bundesrat heute die Einbringung eines “Entwurfs eines Gesetzes zur Stärk…
Rechtslupe | 30. März 2009 — Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es regelmäßig an der für eine Vorsatzanfechtung erfor…
Rechtslupe | 3. Februar 2011 — Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstre…
Rechtslupe | 28. Oktober 2010 — Die Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers bei den Bandidos rechtfertigt nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht für das Land…
Rechtslupe | 25. Juni 2010 — Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat heute die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gerichtsvollziehers, der Mitglied des …
Rechtslupe | 17. August 2009 — Ein in einem Kündigungsschutzverfahren ausgeurteilter Weiterbeschäftigungsanspruch ist hinreichend bestimmt, wenn die Art der …
Rechtsanwalt News | 24. Januar 2011 — Der Mandant erkundigt sich nach dem Stand einer Zwangsvollstreckung. Ich teile ihm mit, was im Protokoll des Gerichtsvollzieh…
Kanzlei für polnisches Recht Dr. Hartwich | 29. März 2012 — Das Oberste Gerichts entschied kürzlich, dass bei einer Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher nicht rechtsmissbräuchlich h…
Das interessiert doch wieder keine Sau... | 9. Juli 2007 — Warum man alle Eventualitäten versucht abzudecken, wenn man einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt? Wo…
RA Dr. Böttner | 5. Juli 2011 — Strafverteidigung / Revision / Untreue / § 266 StGB / Vermögensbetreuungspflicht 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs; Az.: 4…