Gerichtsurteil: Arbeitgeber muss Kosten für “Burn-out-Seminar” tragen

Das ist doch mal eine gute Nachricht. Das Arbeitsgericht Essen hat entschieden: Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zum Thema “Burn-out” ist es ausreichend, wenn der Betriebsrat darauf verweisen kann, dass ihn Beschäftigte mehrfach auf eine bestehende Überforderungssituation angesprochen haben (Beschluss vom 30.06.2011, 3 BV 29/11).

Ein Betriebsrat, der außerdem Mitglied im Gesundheitsausschuss ist, wurde per Beschluss zum Seminar „Burn-out im Unternehmen“ entsendet. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Kosten jedoch ab mit der Begründung, dass ein anderes Betriebsratsmitglied bereits im letzten Jahr eine Schulung zum selben Thema besucht hatte. Außerdem gibt es im Unternehmen ein sogenanntes “Employee Assistance Program (EAP)”, das eine telefonische Beratung und Unterstützung für Mitarbeiter durch einen externen Anbieter beinhaltet.

Das Gericht entschied: Die Arbeitgeberin ist gemäß § 40 Abs.1 BetrVG verpflichtet, die Schulungskosten für dieses Seminar zu tragen, da der Betriebsrat das dort vermittelte Wissen für seine Tätigkeit benötigt. Das folgt an erster Stelle aus § 87 Abs.1 Nr.7 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat. Darüber hinaus ergibt sich beispielsweise auch aus den §§ 89, 90 BetrVG, dass zum Aufgabengebiet des Betriebsrates der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, gerade auch in Zusammenhang mit bestehenden oder neu eingeführten Arbeitsbedin…

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Themen: Betriebsrat , BV , Ines , Schulung , Seminare , Burnout , Seminar , Erforderlichkeit , Schulungskosten
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 31. August 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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Arbeitsgericht Essen, 3 BV 29/11