Gerichtsstand bei Rechtsverletzungen im Internet
Das hat kürzlich in einer Berufungsentscheidung (Urteil vom 14.09.2007 - 1 S 32/07) die
Diskussion um die praxisrelevante Frage des zuständigen Gerichts bei im Internet begangenen unerlaubten Handlungen weiter
vorangetrieben…
Im Ergebnis hat es die klagabweisende Entscheidung der Vorinstanz, des AG Krefeld (Urteil vom 14.02.2007 - 4 C 305/06) zwar
bestätigt. Allerdings deshalb, weil es die Klage für unbegründet hielt, während das sich bereits als örtlich unzuständig angesehen hatte. Das Landgericht dagegen
sah die Zuständigkeit des Gerichts als gegeben an, wobei es folgende Kriterien zur Begründung heranzog:
“Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es […] ausreichend, aber auch erforderlich, der Ausuferung des “fliegenden Gerichtsstandes”
dergestalt Einhalt zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung,
das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß
habe auswirken sollen […]. Demnach kommt es darauf an, den entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung
und Inhalt der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann,
ist vertretbar, weil dem Schädiger das erhöhte Gefährdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und er sich
schließlich auch dessen Vorteile zunutze macht […]. Die allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige
Rechtsverletzung enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.
Im konkreten Fall ist daher zu berücksichtigen, dass sich die streitbefangene Äußerung nicht auf einen örtlich begrenzten
Adressatenkreis bezog, so…
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