Gerichtskosten aus Strafverfahren sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung (§302 Nr. 1 InsO)

Die Kosten, die einem Verurteilten in einem Strafverfahren auferlegt werden, sind keine Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, die nach einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren erhalten bleiben. Dies hat der Bundesgerichtshof so festgestellt (Urteil vom 16.11.2010, Az.: VI ZR 17/10).

Der Kläger hatte aus einem Strafverfahren über 4.000,- € Verfahrenskosten zu tragen. Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens meldete das beklagte Land die Ansprüche zur Tabelle an und gab als Rechtsgrund an, dass es sich um Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung handele. Der Kläger widersprach dem und verfolgte seine Ansprüche im Rahmen der Feststellungsklage. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, war dem Kläger in der Berufungsinstanz und nun auch beim BGH Erfolg beschieden.

Der BGH stellte dazu fest:

Die von dem Beklagten angemeldeten Forderungen werden von der Regelung in § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst. Gegenstand der Forderungen sind Ansprüche auf Zahlung der Gerichtskosten aus Strafverfahren. Für den Aus-schluss der Restschuldbefreiung genügt es nicht, dass diese Kosten durch ein vorsätzliches Verhalten des Klägers veranlasst worden sind. Der Tatbestand des § 302 Nr. 1 InsO setzt vielmehr voraus, dass die Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Das bedeutet, dass der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung etwa im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht haben muss (MünchKommInsO/Stephan, aaO, § 302 Rn. 7; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 4; Kreft/Landfer-mann, InsO, 5. Aufl., § 302 Rn. 8; Veser, ZInsO 2005, 1316, 1317). Zu den von § 302 Nr. 1 InsO erfassten Verbindlichkeiten zählen…

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Themen: Strafverfahren , Insolvenz , Unerlaubte Handlung , Restschuldbefreiung , Insolvenzverfahren , Verfahrenskosten , Verbindlichkeiten

Erschienen 2. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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