Gerichtshof bestätigt Schlosshof – Werbung mit „Schloss“ weiterhin erlaubt

Besser als mit diesem Beispiel einer Urteilsbegründung finden sich selten Fälle, in denen buchtsäblich eine Entscheidung im Namen des Volkes, sprich mit Volkes Stimme ergeht, was mit dem Volksmund begründet wird:

Für das „Schloss Grünewald“ in Solingen-Gräfrath darf auch weiterhin mit der Bezeichnung „Schloss“ geworben werden. Das entschied das LG Wuppertal mit seinem Urteil vom 19.7.2011, mit welchem das im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsbegehren eines Wettbewerbsvereins (mangels Prozessführungsbefugnis des klagenden Wettbewerbsvereins – er verfüge nicht über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern, die ähnliche Dienstleistungen wie der Betreiber des Schlosses Grünewald auf demselben Markt anbieten) als unzulässig und unbegründet abgewiesen wurde.Die Werbung mit der Bezeichnung „Schloss“ Grünewald ist nach Ansicht der Kammer nicht irreführend. Dabei komme es nicht darauf an, welche architektonischen oder historischen Kriterien an ein Schloss zu s…

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Themen: Rechtsprechung , Stimme , Wuppertal , Volksmund , Werbung , Verkehrskreise , Wettbewerbsverein , Verbraucherschutz Und Verbraucherrecht , Feststehender Begriff , LG Wuppertal Az.: 11 O 51/11 , Schloss Grünewald , Solingen-gräfrath , Unterlassungsbegehren
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 28. Juli 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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