Gerichtlicher Vergleich und Vorsteuerabzug

Zwei Unternehmer streiten ums liebe Geld. Aus Zahlreichen Rechnungen wird eine Gesamtforderung eingeklagt und letztlich über 80 Prozent der Ursprungsforderungen ein Vergleich geschlossen. Heute erhalten wir ein Schreiben der gegnerischen Anwälte: ... fordern wir ihren Mandanten auf, eine Rechnung über den Vergleichsbetrag in Höhe von ... brutto zu erstellen. Dies ist erforderlich, um die angefallene Umsatzsteuer ordnungsgemäß abführen zu können... Wir bitten darum die Rechnung an unseren Mandanten zu erstellen. Diese Rechnung sollte über eine Steuernummer sowie eine Rechnungsnummer verfügen... Das, liebe Kollegen wäre nicht nur falsch, sondern teuer. Es gibt genau zwei Möglichkeiten. 1. Sämtliche der Klageforderung zugrundeliegende Rechnungen werden storniert, indem der Gegenseite eine entsprechende Gutschrift für jede einzelne Rechnung erteilt wird. Anhand der Gutschrift kann die Umsatzsteuervoranmeldung korrigiert werden. Und über den vergleichsbetrag wird eine eigene Rechnung erstellt. Wenn die Buchhaltung ordentlich arbeitet, gibt es eine einfachere Lösung. 2. Bei Rechnungserstellung wird auf Seiten des Abrechnenden der Nettobetrag in offene Forderungen und der Umsatzsteuerbetrag in eingenommene Umsatzsteuer gebucht. Auf Seiten des Rechnungsempfängers der Nettobetrag unter offene Verbindlichkeiten, die Umsatzsteuer unter Vorsteuer. Nach Vergleichsabschluss müssen die…

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Themen: Terror , Unternehmer , Warnung , Gerichtlicher Vergleich

Erschienen 21. April 2009 auf http://philorama.blogspot.com.

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