Gerichtlicher Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss muss Mindestmaß an Darlegungsanforderungen erfüllen

Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen die gerichtliche Anordnung des Abhörens von Gesprächen mit einem inhaftierten Mandanten und gegen die Durchsuchung seiner Kanzleiräume wegen des Verdachts der Geldwäsche war erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass das Abhören des Verteidigergespräches und die Durchsuchung der Kanzlei den Beschwerdeführer in seiner Berufsausübungsfreiheit sowie seinem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzten. Das Gewicht des Grundrechtseingriffs verlange den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist. Der Richtervorbehalt gebiete es, dass in dem richterlichen Durchsuchungs- und Abhörbeschluss ein Verhalten oder sonstige Umstände geschildert werden, die wenn sie erwiesen sein sollten – die wesentlichen Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Diesen Anforderungen genügten die angegriffenen Beschlüsse nicht.

Den Rest gibt es hier zu lesen: Pressemitteilung Nr. 66/2006 vom 19. Juli 2006

Zum Beschluss vom 4. Juli 2006 – 2 BvR 950/05 –

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Themen: Urteile

Erschienen 21. August 2006 auf http://www.vier-strafverteidiger.de.

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Durchsuchungs- oder Abhörbeschluss

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