Gerichtliche Zuständigkeit für Dienstleistungsverträge im Internet

Die beiden Rechtssachen (C-585/08 & C-144/09) wurden vom österreichischen Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung an den EUGH gegeben. In einem der Fälle, musste der Oberste Gerichtshof über die Geltung einer Unzuständigkeitseinrede, die vom Verbraucher und in dem anderen Fall, über eine solche Einrede von Seiten des Unternehmers entscheiden. Die Vertragspartner saßen in beiden Fällen in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten. Die Kernfrage lautete: „Richtet ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, dass seine Dienstleistung über das Internet anbietet, seine Tätigkeit auch auf andere Mitgliedstaaten aus?“ Der EUGH entschied, dass eine bloße Nutzung einer Internetseite zum Zwecke der Verrichtung von Geschäftstätigkeiten, noch nicht bedeutet, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Staaten ausrichtet. Dafür ist im Sinne der Verbraucherschutzregelung viel mehr erforderlich, dass der Gewerbetreibende erkennbar seinen Willen vermittelt, Geschäfte mit Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten zu abzuschließen. Der EUGH unterscheidet hier zwei wesentliche Kategorien von Anhaltspunkten, anhand welcher eine solche Willensäußerung erkannt werden können. Dabei handelt es sich um offenkundige Ausdrucksformen, die Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Gewerbetreibende, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden gewinnen will sowie Anhaltspunkte, die nicht so offensichtlich auf der Hand liegen. Als offensichtlich werden Handlungen gewertet, wie z.B. das Anbieten der Dienstleistungen oder Güter des Unternehmens in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten oder Ausgaben des Unternehmers für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten lebenden potenziellen Kunden den Zugang zu der Website des Unternehmens zu vereinfachen. Die weniger offensichtlichen Maßnahmen, sind solche wie z.B. die Darstellung eines internationalen Charakters der Tätigkeit, die Angabe von Telefonnummern mit internationalen Landesvorwahlen, die Verwendung von Domainendungen anderer Länder oder die Verwendung neutraler Top-Level-Domains, wie z.B. .com oder .eu. Auch die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen Mitgliedstaat aus sowie die Erwähnung einer internationalen Kundschaft oder die Verwendung von Referenzen von Kunden aus anderen Ländern. Darüberhinaus, kann auf die Ausrichtung der T…

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Themen: Domains , Datenschutz IM Internet , Pflichtangaben Für Eshops , Haftung IM Internet , Internetbranche , Online-games , Agb Internet

Erschienen 14. Dezember 2010 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.

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