Gerichtliche Bestätigung: Pflichtangaben in E-Mails nicht abmahnfähig
Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails
bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob die Verletzung einer solchen Pflicht
zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann. Heise-Online hatte in einer Newsticker-Meldung vom 01.02.2007 berichtet, dass
ein Unternehmen bereits Abmahnungen wegen Verletzung der Angabenpflicht in E-Mails versandt habe.
Wie wir bereits in Beiträgen vom Januar diesen Jahres (Beitrag 1, Beitrag 2) dargestellt haben, müssen Kaufleute und Gewerbetreibende
bestimmte Angaben in Geschäfts-E-Mails vorhalten. Dass ein Verstoß hiergegen allerdings nicht abmahnfähig ist, haben wir bereits
damals vertreten.
Unlängst hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (Az. 6 U 12/07) dies bestätigt.
Zwar lag dem Gericht ein Sachverhalt zu Grunde, der nicht direkt E-Mails, sondern Geschäftsbriefe betraf. Wie bereits bisher schon in
der Literatur vertreten wurde, kann es sich bei E-Mails auch um Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes handeln. Darüber hinaus wurde
dies durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
klargestellt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass – im vorliegenden Fall ging es um einen Gewerbetreibenden - einen Verstoß gegen § 15b Abs. 1
Gewerbeordnung (GewO) vorgelegen habe, da es der Gewerbetreibende versäumt hatte, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen
Vornamen in einem Geschäftsbrief anzugeben.
Zutreffend hatte das Gericht festgestellt, dass damit ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung gegeben sei. Es verneint jedoch, dass sich
hieraus ein “nicht nur unerheblicher” Wettbewerbsvorteil ergebe, was wiederum eine Abmahnung ausschließe.
Das Gericht zieht bereits in Zweifel, ob diese Verletzung überhaupt den Wettbewerb beeinflussen könne. Da nicht mehr ermittelt werden
konnte, ob das streitgegenständliche Schreiben mit den fehlenden Angaben im Vorfeld eines Vertragsschlusses oder erst nach einem
Vertragsschluss ergangen ist, differenziert hier das Gericht:
Hierzu stellt es fest, dass wenn das Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses ergangen sei, könne die Verletzung der GewO keine
für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben. Entweder mache sich der Verbraucher vor einem Vertragsschluss keine Gedanken darüber,
welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Oder in solchen Fällen, in denen der Vertragspartner wissen möchte, w…
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