Gerichtliche Bestätigung: Pflichtangaben in E-Mails nicht abmahnfähig

Im Frühjahr diesen Jahres hat ein Thema Kaufleute und Gewerbetreibende stark beschäftigt: Die Frage, ob in geschäftlichen E-Mails bestimmte Angaben, wie etwa Name und Handelsregisternummer aufgeführt werden müssen sind und ob die Verletzung einer solchen Pflicht zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann. Heise-Online hatte in einer Newsticker-Meldung vom 01.02.2007 berichtet, dass ein Unternehmen bereits Abmahnungen wegen Verletzung der Angabenpflicht in E-Mails versandt habe.

Wie wir bereits in Beiträgen vom Januar diesen Jahres (Beitrag 1, Beitrag 2) dargestellt haben, müssen Kaufleute und Gewerbetreibende bestimmte Angaben in Geschäfts-E-Mails vorhalten. Dass ein Verstoß hiergegen allerdings nicht abmahnfähig ist, haben wir bereits damals vertreten.

Unlängst hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 10.07.2007 (Az. 6 U 12/07) dies bestätigt.

Zwar lag dem Gericht ein Sachverhalt zu Grunde, der nicht direkt E-Mails, sondern Geschäftsbriefe betraf. Wie bereits bisher schon in der Literatur vertreten wurde, kann es sich bei E-Mails auch um Geschäftsbriefe im Sinne des Gesetzes handeln. Darüber hinaus wurde dies durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) klargestellt.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass – im vorliegenden Fall ging es um einen Gewerbetreibenden - einen Verstoß gegen § 15b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorgelegen habe, da es der Gewerbetreibende versäumt hatte, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem Geschäftsbrief anzugeben.

Zutreffend hatte das Gericht festgestellt, dass damit ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung gegeben sei. Es verneint jedoch, dass sich hieraus ein “nicht nur unerheblicher” Wettbewerbsvorteil ergebe, was wiederum eine Abmahnung ausschließe.

Das Gericht zieht bereits in Zweifel, ob diese Verletzung überhaupt den Wettbewerb beeinflussen könne. Da nicht mehr ermittelt werden konnte, ob das streitgegenständliche Schreiben mit den fehlenden Angaben im Vorfeld eines Vertragsschlusses oder erst nach einem Vertragsschluss ergangen ist, differenziert hier das Gericht:

Hierzu stellt es fest, dass wenn das Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses ergangen sei, könne die Verletzung der GewO keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben. Entweder mache sich der Verbraucher vor einem Vertragsschluss keine Gedanken darüber, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Oder in solchen Fällen, in denen der Vertragspartner wissen möchte, w…

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Themen: Newsticker , Heise

Erschienen 5. Oktober 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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