Gericht untersagt Werbung mit Testurteil

Die Bewerbung der eigenen Artikel mit einem Gütesiegel der Stiftung Warentest ist ein effektives Mittel für viele Unternehmer auch im Online-Handel. Denn Konsumenten vertrauen unabhängigen Warentests. Unzulässig sind jedoch Angaben, die über geschäftliche Verhältnisse irreführen oder nicht identische Produkte betreffen. Das LG Duisburg untersagte einem Discounter eine derartige irreführende Werbung. Das Urteil des LG Duisburg (Geschäftsrn. 22 O 121/08) ist noch nicht rechtskräftig. Auf eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg untersagte das LG Duisburg dem Discounter Aldi die Nutzung des Logos der Stiftung Warentest für ein bestimmtes Olivenöl. Den Angaben der Verbraucherzentrale zufolge hatte der Discounter mit einem guten Testurteil für ein Olivenöl des Erntejahrgangs 2007/2008 geworben. Die Stiftung Warentest hatte dieses Urteil jedoch an ein Öl vergeben, das zwar aus demselben Anbaugebiet stammte, aber aus einem anderen Erntejahrgang hergestellt wurde. Das LG Dusiburg hat danach entschieden, dass der Verbraucher mit der beanstandeten Werbung in die Irre geführt werde. Bei Olivenölen, die aus zwei verschiedenen Erntejahrgängen stammen, handelt es sich nicht um identische Produkte; hier dürfe nur der jeweilige Erntejahrgang mit dem erzielten Testergebnis beworben werden. Nach Ansicht der Kammer habe das mit dem Testsiegel beworbene Olivenöl auch eine andere Produktbeschreibung als das vormals getestete Öl. Dem Urteil ist zuzustimmen, zumal die Abgrenzung identischer Produkte bei Lebensmitteln naturgemäß schwierig ist. Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten von Lebensmitteln zu belegen, ist häufig nur mit einem weiteren Test möglich. Angesichts dessen, dass Konsumenten unabhängigen Warentests…

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Themen: LG Duisburg , Unternehmer , Logos , Produktbeschreibung

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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