Gericht treibt Zeugin zielgerichtet in die Falschaussage

Zunächst belehrt die Vorsitzende die Zeugin nach § 55 StPO schlicht falsch, indem sie sagt, die Zeugin müsse nichts sagen, wenn sie sich selbst belastet, obwohl das schon gilt, wenn sie sich nur der Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aussetzt, selbst wenn sie wahrheitsgemäß ihre Unschuld betont. Dann outet sich die Vorsitzende, dass sie offensichtlich den § 55 StPO gar nicht verstanden hat und fragt die Zeugin entgegen der eigenen Ankündigung weiter im sensiblen Bereich und teilt ausdrücklich mit, dass sie aus der Nichtbeantwortung einer Frage den Schluss zieht, dass die Zeugin die Frage sonst mit ja beantworten müsste, obwohl genau das gerade unzulässig und vom § 55 StPO überhaupt nicht gewollt ist. Koblenzer Landrecht statt StPO mal wieder. Dass die Zeugin zielgerichtet in Falschauss…

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Themen: Wahren

Erschienen 2. Februar 2009 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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