Zu den Bearbeitungszeiten bei Gericht III
Rechtsanwalt News | 27. August 2010 — In der Akte war mir das Urteil vom November 2009 nach mehrfachen Rumnörgeln endlich Mitte Januar 2010 zugestellt worden. Leider…
Ist es nicht schön, wie Gerichte notorisch nicht zahlende Wohnungsmieter zu Lasten des Vermieters über Monate vor Räumung schützen:
Am 17.o3.2008 fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs mit mehr als zwei Monatsmieten; Am o5.o5.2008 Räumungsklage beim AG Hamburg St. Georg eingereicht; Am 12.o8.2008 wurden Mietschuldner vom AG Hamburg St. Georg per Versäumnisurteil zur sofortigen Räumung verurteilt.
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils liegt jedoch - trotz entsprechenden Antrags bereits in der Klagschrift und mehrfacher Erinnerung - bis heute nicht vor. Eine telefonische Nachfrage bei Gericht ergab folgendes:
Bis das Protokoll der Gerichtsverhandlung nebst Urteil überhaupt geschrieben seien, vergingen „zwei bis drei Wochen". Das Urteil werde dann erst dem/den Beklagten zugestellt. Erst nach erfolgter Zustellung werde dann die Vollstreckungsklausel erteilt und die vollstreckbare Ausfertigung dann dem Kläger(vertreter) übersandt, damit dieser dann endlich Zwangsvollstreckungsauftrag erteilen kann. Das mache man „immer so".
Dass das Urteil mit Vollstreckungsklausel auch ohne vorherige Zustellung an den/die Beklagten dem Kläger(vertreter) überlassen werden kann, der dann den Gerichtsvollzieher mit Zustellung und Räumung beauftragt - wodurch zumindest einige Wochen „Mietschaden" erspart blieben, scheint dem Gericht nicht geläufig (oder egal?) zu sein.
Fazit: Heute (sechs Wochen nach der Verhandlung) habe ich das Urteil noch nicht, mir wurde aber „baldige" Übersendung avisiert. Noch liegt die Akte bei der Geschäftsstelle zwecks Erteilung der Vollstreckungsklausel ...
Erschienen 22. September 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.
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