Gericht: Quick Freeze statt Vorratsdatenspeicherung
Ein Urteil des Landgerichts Hamburg belebt die Diskussion um Alternativen zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung).
Hintergrund
Als SPD, CDU und CSU die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung einführten, legten sie fest, dass die anlasslos für die gesamte Bevölkerung erfassten Informationen nur für staatliche Zwecke genutzt werden dürfen (§ 113b TKG). Eine Nutzung zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber scheidet daher aus.
Als bisher einziger Internet-Zugangsanbieter weigert sich Hansenet („Alice DSL“) bereits, überhaupt ohne Anlass zu speichern, welcher seiner Kunden wann unter welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war. Hansenet erteilt darüber folglich auch keine Auskünfte an private Tauschbörsenjäger.
Eine der betroffenen Firmen hat daraufhin vor dem Landgericht Hamburg geklagt und verlangt, dass Hansenet künftig auf ihr Verlangen die Daten von Nutzern, welche die Firma einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt, notiert. Dabei meldet die Firma allein über 100 Hansenet-Nutzer pro Tag.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg
Der Antrag der Firma hatte vorläufig Erfolg: Das Landgericht Hamburg ordnete in erster Instanz an, dass in Fällen, in denen
der Rechteinhaber eine Rechtsverletzung feststellt, er die IP-Adresse des Verletzers Hansenet während der Geschäftszeiten mitteilt und die Internetverbindung des Verletzers noch nicht getrennt istHansenet die zur etwaigen späteren Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten festzuhalten hat (Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09).
Die Anordnung des Landgerichts entspricht exakt dem Quick-Freeze-Verfahren („schnell einfrieren“), das Datenschützer seit Jahren als Alternative zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung empfehlen.
Urteil falsch
Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerspricht allerdings nach meiner Überzeugung der aktuellen Gesetzeslage und dürfte daher in den höheren Instanzen keinen Bestand haben. Die bestehenden Gesetze sehen ein Quick-Freeze-Verfahren nicht vor. Bei Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs in § 101 UrhG war von einem Quick-Freeze-Verfahren keine Rede.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit dem Argument, nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dürften Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie für die durch § 101 Abs. 2 UrhG begründeten Zwecke erforderlich seien.
Die Formulierung des § 96 Abs. 2 TKG, an die das Landgericht anknüpft, hat aber eine andere Bedeutung. Zur Begründung der Vorschrift schrieb die Bundesregierung:
Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG „Die…Verkehrsdaten dürfen…nur verwendet werden, sofern …“ führt durch das Wort „nur“ in Verbindung mit der nach dem Wort „sofern“ folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rü…
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Erschienen 11. Juli 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.
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