Gericht: PCs im Anwaltsbüro sind nicht GEZ-pflichtig
Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das
Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rechtsanwalt in dem entschiedenen Fall verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den
Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.
Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der
Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er
mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb
verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52
€. Hiergegen klagte der Anwalt erfolgreich.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der
rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung.
Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der
Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von
Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des
PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise n…
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