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Gericht lässt Bestechungsanklage gegen CDU-Abgeordneten wegen Arbeitsüberlastung verjähren

am 01.04.2007 von strafblog

Wenn ein Strafrichter eine Anklage auf den Tisch bekommt, dann prüft er in der Regel zunächst, ob er überhaupt zuständig ist. Bejaht er dies, stellt sich als nächstes die Frage, ob die Sache vielleicht verjährt ist oder ob ein anderes Verfahrenshindernis ersichtlich ist. Droht demnächst eine Verjährung, ist die Sache normalerweise besonders eilbedürftig und sollte bevorzugt bearbeitet werden. Ansonsten ist jedenfalls das Legalitätsprinzip in Frage gestellt.

Wie SPIEGEL-ONLINE bereits am Freitag berichtete, hat das Düsseldorfer Landgericht in der vergangenen Woche ein Korruptionsverfahren gegen den langjährigen CDU-Landtagsabgeordneten Wilhelm Droste wegen Verjährung eingestellt. Der 73-jährige NRW-Politiker soll bereits Mitte der 90er Jahre im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Bebauungsplans in Ratingen 150.000 DM Bestechungsgeld kassiert haben und war deshalb 2004 wegen Bestechlichkeit im Amt angeklagt worden. Das Gericht hatte sich mit der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens aber rund 2 Jahre lang Zeit gelassen, weil zunächst eine BGH-Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall abgewartet werden sollte, in der es um die Frage ging, ob Politiker überhaupt Amtsträger im Sinne der normalen Bestechungsvorschriften sind. Im Mai 2006 hatte der BGH diese Frage verneint. Daraufhin eröffnete das Düsseldorfer Gericht das Verfahren im Juli 2006 wegen des Tatbestandes der Abgeordnetenbestechung, eine Vorschrift, die 1994 ins Strafgesetzbuch eingefügt worden war. Allerdings dauerte das Verfahren dann doch noch ziemlich lange - wegen Arbeitsüberlastung des Gerichts, wie der Vorsitzende Richter Rainer Drees erklärte. Und zwar so lange, bis der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung verjährt war. Das war im November 2006 der Fall. Der Richter erklärte, dass Droste verurteilt worden wäre, wenn keine Verjährung eingetreten wäre.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Frage der Verjährung offensichtlich anders gesehen und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung gefordert. Dazu ist es aus oben genannten Gründen dann aber nicht gekommen.

Droste, der von1970 bis 1985 dem Düsseldorfer Landtag angehört hatte und in Ratingen stellvertretender Bürgermeister war, hatte nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe alle Ämter niedergelegt.

Autor: RA Rainer Pohlen

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