Gericht: Inkassobüro muss schließen
Der Widerruf der Erlaubnis für ein bekanntes Inkassobüro ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt gestern
entschieden. Die Firma war vorwiegend für Anbieter von Internetabofallen tätig.
Wie zu hören ist, gibt es schon eine Neugründung in einem anderen Bundesland…
Zur Pressemitteilung des Gerichts:
Der Klägerin wurde durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, des Beklagten, vom 16.05.2006 die Erlaubnis
zur außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderung (Inkassobüro) erteilt. Diese Erlaubnis
wurde durch Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.11.2006 widerrufen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es ihr an der für die ordnungsgemäße Inkassotätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit fehle. Die
Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit war darauf gestützt, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr mit ihren Schuldnern einen mit einem aufgedruckten Doppelkopfadler verwende,
wodurch der Eindruck erweckt werden könne, dass es sich bei dem Unternehmen um eine mit amtlichen Befugnissen ausgestattete
staatliche Stelle handele. Außerdem war angeführt, dass die Einwände der von den jeweiligen Schuldnern eingeschalteten Rechtsanwälte
und Beistände ignoriert worden seien, obwohl ihr eine genauere Prüfung oblegen hätte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren und anschließendem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren wurde ein Vergleich geschlossen.
Die Klägerin verpflichtete sich u.a., im Geschäftsverkehr keine Embleme mehr zu verwenden, und etwaige Einwendungen von Schuldnern
künftig im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen.
Kurze Zeit danach kam es erneut zu Beschwerden gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin. Diese standen überwiegend im Zusammenhang mit
Forderungen die im Rahmen des Betriebs einer Internetseite entstanden waren und zwar eines Tests mit Fragebögen ohne dass
gleichzeitig deutlich und übersehbar der Preis dieses Tests angegeben worden war. Weitere Forderungen beruhten ebenfalls auf dem
Betrieb einer Internetseite, mit Hilfe derer das Lebensalter des jeweiligen Nutzers ausgerechnet werden sollte.
Eine Reihe von Nutzern dieser Internetseiten beschwerte sich bei dem Beklagten über die Inanspruchnahme seitens der Klägerin im
Rahmen der Durchsetzung hieraus resultierender finanzieller Forderungen. Weiterhin betrieb die Klägerin nunmehr auch eine
Wirtschaftsauskunftei und betrieb eine Internetseite. Die Mahnschreiben der Klägerin enthielten neben der Bezeichnung des jeweiligen
Auftragsgebers sowie der Forderungsaufstellung einen Hinweis hierauf und eine Erklärung wie der jeweilige Schuldner in den
persönlichen Online-Bereich der Internetseite gelangen und nähere Informationen einholen könne.
Nachdem die Klägerin vom Beklagten darauf hingewiesen worden war, dass die Bezeichnung der Inte…
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