Gericht düpiert Kripobeamten wegen verbotener Vernehmungsmethoden
am 08.03.2006 von strafblog
Gestern abend hatte ich in einem Blogbeitrag auf einen heute am Mönchengladbacher Schöffengericht stattfindenden Brandstiftungsprozess mit einigen prozessualen Feinheiten hingewiesen, über den ich voraussichtlich noch berichten würde, was hiermit geschieht:
Dem Mandanten wird Brandstiftung im besonders schweren Fall vorgeworfen. Tatort: Das Grundstück der Ex-Ehefrau bzw. ihrer Eltern. Weil es schon in der Vergangenheit zu nicht aufgeklärten Sachbeschädigungen im häuslichen Bereich gekommen war, hatten die Eigentümer auf dem Grundstück eine Videoüberwachungsanlage installiert. Anfang Juni des vergangenen Jahres kam es im Anbau des Wohnhauses zu einer Verpuffung und anschließend zu einem Brand mit erheblichem Sachschaden. Die Polizei wertet das Videoband aus. In einer vielleicht 2 bis 3 Sekunden langen Frequenz ist zu erkennen, wie es zu der Verpuffung kommt und eine wohl männliche Person mit einem Gegenstand, der wie ein Kanister aussieht, aus dem Anbau kommt und mit dem Rücken zur Kamera davonläuft. Die Person ist von den Konturen her groß und dünn (wie der Mandant), mehr vermag ich auf dem Band nicht zu erkennen. Auch der ermittlungsleitende Polizeibeamte sieht sich nicht in der Lage, jemanden zu identifizieren. Anders jedoch die Ex-Ehefrau, deren Bruder und deren Vater. Die sind sich sicher, meinen Mandanten am Profil, am Gang, an der Art, sich zu bewegen und an Form und Größe der Ohren zu erkennen. Sie sind sich auch sicher, dass mein Mandant die zuvor zur Anzeige gebrachten, aber nicht aufgeklärten Sachbeschädigungen begangen hat, obwohl er sich, wie er angibt, zu einem Teil der Tatzeitpunkte in Norddeutschland bzw. in den USA aufgehalten zu hat.
Der Mandant wird eine Woche nach dem Brand festgenommen und zur verantwortlichen Vernehmung gebracht. Der Vernehmungsbeamte weist ihn darauf hin, dass der Täter per Videokamera gefilmt worden sei und dass er von der Ex und deren Verwandtschaft eindeutig wiedererkannt worden sei. Der Polizeibeamte sagt ihm nicht, dass er in Wirklichkeit auf dem Videoband nicht zu erkennen ist. Der Mandant sagt daraufhin sinngemäß, wenn er auf dem Video zu eindeutig zu erkennen sei, dann müsse er es ja wohl gewesen sei. Er lässt sich auf ein mühsames Frage-/Antwortspielchen ein und redet viel im Konjunktiv. Seine Aussage enthält, je nachdem, wie man sie interpretieren will, Elemente eines Geständnisses.
Der Mandant hat Brandverletzungen an den Beinen, die er auf einen in der Vorwoche erlittenen Grillunfall zurückführt, für den es keine Zeugen gibt. Seine Lebensgefährtin bestätigt, dass gegrillt worden sei; sie sei aber schon früher ins Haus gegangen und habe von dem Grillunfall nichts mitbekommen. Sie bezweifele aber die Täterschaft des Mandanten, da dieser, soweit sie das mitbekommen habe, das Grundstück zur Tatzeit nicht verlassen habe.
Heute im Gerichtssaal: Mein Mandant macht auf meinen Rat hin keine Angaben zur Sache. Er bestreitet pauschal die Tat (was prozessual nicht als Teileinlassung zu werten ist). Seine Lebensgefährtin, mit der er ein Kind hat, beruft sich auf ein Verlöbnis und macht ebenfalls keine Aussage. Wir schauen uns das Videoband an. Weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft und schon gar nicht ich als Verteidiger vermögen den Angeklagten zu erkennen. Er könnte es sein, gewiss, aber eindeutige Identifizierungsmerkmale fehlen. Der Vernehmungsbeamte soll als Zeuge aussagen. Ich widerspreche einer Vernehmung, soweit diese sich auf die Beschuldigtenvernehmung meines Mandanten beziehen soll. Ich mache einen Verstoß gegen § 136 a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden) geltend. Dem Mandanten sei zu Beginn der Vernehmung objektiv unzutreffend suggeriert worden, er sei auf dem Video eindeutig zu erkennen. Zwar habe der Vernehmungsbeamte nicht gesagt, er erkenne ihn eindeutig wieder. Er habe aber in der Gesamtschau den Eindruck erweckt, der Beschuldigte sei eindeutig identifiziert.
Der Beamte verwahrt sich gegen diese Unterstellung. Er habe nur gesagt, die Ehefrau und deren Verwandte hätten den Täter identifiziert. Er habe keine eigene Meinung zu erkennen gegeben. Er habe allerdings - das räumt er ein - auch nicht gesagt, dass auf dem Videoband objektiv niemand zu identifizieren ist. Die Staatsanwaltschaft nimmt Stellung. Sie hält die Vernehmung für verwertbar, was soll sie auch anderes sagen.
Die Kammer berät. Beschlossen und verkündet: Die Vernehmung des Zeugen zum Inhalt der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten ist nicht zulässig. Punkt. Der Beamte hätte nicht den Eindruck erwecken dürfen, der Angeklagte sei durch die Videoaufnahmen sicher identifiziert. Punkt. Die nachfolgenden Aussagen sind samt und sonders aufgrund der (vielleicht unbewussten) Vorspiegelung einer objektiv unzutreffenden Tatsache erfolgt. Punkt. Und weg ist das Geständnis. Ausrufezeichen!
Die Ex-Ehefrau und deren Verwandtschaft werden als Zeugen vernommen. Alle bekunden erneut, den Angeklagten eindeutig auf dem Videoband erkannt zu haben. Das Videoband wird ihnen vorgespielt. Sie haben die betreffende Sequenz als deutlich länger in Erinnerung. Da müsse was gelöscht worden sein. Bei der Polizei war der Angeklagte noch deutlicher zu erkennen. Der Polizist dementiert. An dem Band sei nichts geändert oder gelöscht worden. Wie dem auch sei, sie erkennen den Angeklagten trotzdem auch jetzt noch wieder.
So ist das nun mal im Strafprozess. Wenn man sich sicher ist, ist man sich halt sicher. Und wenn nur der Wusch Vater des Gedankens (oder des Wiedererkennens) ist.
Weil ein Zeuge fehlt, wird das Verfahren nächste Woche fortgesetzt. Es riecht momentan nach Freispruch.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
Bayern München: Ein Kommissar als Ausputzer?
strafblog / Gestern Abend hatte ich in einem Blogbeitrag über das Disziplinarverfahren gegen einen Kripobeamten berichtet, der dem Franz Beckenbauer ein Knöllchen samt Fahrverbot erspart hatte, indem er dessen Tempofahrt nicht ganz legal als Polizeieinsatz tar…
Gibt es bei Rosi noch Buletten? Freispruch am 3. Tag
Mord ist mein Beruf / Mein Mandant hatte einen Strafbefehl wegen Körperverletzung erhalten, gegen den wir Einspruch eingelegt hatten. Vor einer Disco sollte er einen anderen geschlagen haben. In der hiesigen Bordelgasse, die als Abkürzung begangen wo…
OHNE ZWEIFEL
LawBlog / Es ist riskant, mit Fotos in der Polizeikartei vertreten zu sein. Schon allein das kann zu einer Anklage führen - wenn einen die Opfer einer Straftat wieder erkennen. Oder dies zumindest meinen. Gerade Jugendlich geraten immer wieder in die Mühlen…
Freispruch im Vergewaltigungsverfahren
strafblog / Freispruch, Aufhebung des Haftbefehls, Haftentschädigung für die zu Unrecht erlittene 11-monatige Untersuchungshaft. So lautet der Urteilstenor im heute zu Ende gegangenen Berufungsverfahren wegen angeblicher Vergewaltigung mit einer Möhre. Ich ha…
Belehrung durch Polizei- neue Variante
Mord ist mein Beruf / Eine neue Varaiante der Belehrung durch Polizeibeamte durfte ich heute kennenlernen. Anlässlich einer bevorstehenden Haftprüfung habe ich Akteneinsicht genommen. Meinem Mandanten, dem ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer vorgeworf…
Woche der Einstellungen
Mord ist mein Beruf / Gestern wurde meinem Mandanten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen andern in einer Kneipe mit der Faust geschlagen zu haben. Dummerweise steht mein Mandant einschlägig unter Bewährung, so dass im Falle einer Verurteilung deren Wid…
Die Zeit spielt immer für den Angeklagten
strafblog / Es ist eine altbekannte und bisweilen auch beklagte Tatsache, dass die Zeit fast immer für den Angeklagten spielt. Je länger ein Verfahren dauert, umso eher eröffnen sich Möglichkeiten für konsensuale Entscheidungen im Sinne des Angeklagten. Oft…
