Gericht: Creditreform darf nicht aussagekräftige Score-Werte nicht übermitteln
Die Neusser Wirtschaftsauskunftei
darf Score-Werte über Personen nicht übermitteln, wenn als Berechnungsgrundlage der Bonität neben dem Namen nur Alter und Wohnort der
Person zur Verfügung stehen. Das Interesse des Kunden überwiegt dann das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei. Dies hat das
Amtsgericht in einem Erledigungsbeschluss entschieden (AG
Neuss, Beschluss vom 11.08.2011, Az. 90 C 4506/10; PDF).
Im Vorfeld hatte der Frankfurter Jurist, Datenschützer und Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Jonas Breyer von der
Auskunftei Creditreform (ähnlich der Schufa) anlässlich einer Gesetzesänderung eine Selbstauskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten verlangt. Dem war Creditreform nur schleppend und unvollständig nachgekommen. Als Zahlungswahrscheinlichkeit
waren 89,69% ermittelt worden, was laut Creditreform nur als mittelmäßig gilt (gelbe Ampel). Als Creditreform sich nicht kooperativ
zeigte, klagte er sowohl auf Auskunft als auch auf Unterlassung der Score-Übermittlung. Nachdem Creditreform unter dem Eindruck der
laufenden Klage die Auskunft erteilte und alle fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Einträge zu dessen Person löschen musste, blieben
außer Alter und Wohnort keine Bonitätsdaten mehr übrig. Creditreform beharrte dennoch darauf, den Score-Wert weiterhin auf Grundlage
nur dieser Daten zu berechnen und an Dritte zu übermitteln.
Creditreform argumentierte, es lägen zwar keine Zahlungserfahrungen oder sonst weitergehende Informationen über den Kläger vor. Auch
aus den Altdaten ergebe sich nichts konkret Negatives. Alter und Wohngegend genügten aber, eine Zahlungsprognose von 89,69%
aufzustellen. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe das Berechnungsverfahren abgesegnet. Auch fordere der neue § 28b BDSG nur, dass
der Score-Wert nicht ausschließlich auf den Wohnort gestützt werde, vorliegend werde immerhin auch das Alter berücksichtigt. Darüber
hinaus seien Score-Werte nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs als subjektives Werturteil durch die
Meinungsfreiheit geschützt, kreditschädigend und damit nach § 824 BGB unterlassungspflichtig könnten nur Tatsachenbehauptungen sein.
Breyer hielt dagegen, allein auf Basis dieser Datenlage könne unmöglich eine auf ein Hunderstel Prozent genaue seriöse
Zahlungsprognose von 89,69% erstellt werden. Das berechtigte Interesse des Betroffenen überwiege das wirtschaftliche Interesse der
Auskunftei an einer Übermittlung (§ 29 BDSG). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Creditreform reine Score-Übermittlungen
anbiete, wobei einem potenziellen Kreditgeber die dünne Datenbasis und die geringe Aussagekraft des Score-Werts nicht klar werde.
Soweit Creditreform den Wohnort als strukturschwach bewerte, werde der Betroffene in Sippenhaft für angebliche Bonitätsdaten von
Nachbarn genommen. Soweit Creditreform sein Alter als risikobehaftet bewerte, sei dies eine unzulässige Alt…
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