Gericht bestätigt: PIN-System ausreichend sicher

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt / Main werden die Karten-Verschlüsselungssysteme für ausreichend sicher eingestuft. Das Gericht stellt sich damit im Ergebnis auf die Seite der karten-ausgebenden Institute. In dieser Konsquenz müssen die Kartenausgeber weiterhin nicht für Abhebungen mit Geheimzahl von Kreditkarten haften, die den Inhabern verloren gegangen oder gestohlen worden sind. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde dabei nicht zugelassen. Worum ging es in dem von der Verbraucherzentrale NRW initiierten Muster-Sammelklageverfahren genau? Die Verbraucherschützer hatten einen weitergehenden Schutz der Bankkunden durchsetzen wollen. Gegenstand der Sammelklageverfahren sind mehrere Schadens-fälle von Karteninhabern, die eintraten, nachdem die Zahlungskarten nach Angaben der Betroffenen gestohlen oder abhanden gekommen und mit richtiger PIN an Geldautomaten erfolgreich zum Bargeldbezug eingesetzt worden waren. Die Karteninhaber bestritten jedoch diese Umsätze selbst getätigt zu haben. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass Dritte aufgrund von Systemunsicherheiten oder Sicherheitsmängeln von Kartensystemen Kenntnis von der PIN erlangt und dien Umsätze getätigt hätten. Dem Verfahren lägen eidesstattlicher Versicherungen honoriger Bankkunden zugrunde, die ihre Geheimzahl nirgendwo notiert hätten; gleichwohl sei es zu den Abbuchungen gekommen. Das OLG Frankfurt/Main urteilte am 17.06.2009 - 23 U 22/06 - jedoch im Sinne der "Anscheinsbeweis"-Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs und machte deutlich, dass allgemeine Behauptungen zu angeblichen Systemunsicherheiten nicht genügten, um die auf den Anscheinsbeweis-regeln beruhende Haftung der Karteninhaber zu widerlegen. Was versteht man aber nun genau unter dem sog. "Anscheinsbeweis"? Danach ist bei Geldautomatenauszahlungen (eingeschränkt übertragbar auf den bargeldosen Zahlungsverkehr) mit ungefälschten Kreditkarten (Eurocards bzw. Mastercards) mit Verschlüsselung unter Verwendung der richtigen PIN davon auszugehen, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Karteninhaber die Geldabhebungen selbst vorgenommen hat, oder dies einem Dritten möglich war, weil der Karteninhaber gegen seine Pflichten zur Geheimhaltung der PIN verstoßen hat, so dass der Dritte gerade mit der Entwendung oder dem sonstigen Abhandenkommen der Karte von der PIN Kenntnis erlangen konnte. Diese Annahme wird mit den von der Rechtsprechung allgemein herausgebildeten Grundsätzen des sog. "Anscheinsbeweises" begründet. Diese gelten im Übrigen auch dann, wenn ein Karteninhaber die Kreditkarte so verwahrt hat, dass ein Dritter sie zeitweise verwenden konnte und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war. Die Verbraucherzentrale monierte Fälle von Kunden, die nachweislich ihre Geheimnummer von der ausgebenden Stelle noch gar nicht erhalten hatten, als ihr Konto von Unbekannten geplündert wurde. Allerdings konnte die Ver…

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Themen: Muster , Epayment , Olg Frankfurt

Erschienen 30. Juni 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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