Gericht befreit auch E-Mail-Anbieter von Vorratsdatenspeicherung
Neben Festnetz- und Mobilfunkanbietern hat das mit der Domain Factory GmbH den ersten Hoster und E-Mail-Anbieter
einstweilig von der befreit. Die Bundesnetzagentur darf bis zur Klärung des
Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht insoweit keine Zwangsmaßnahmen gegen den Anbieter einleiten, wie bei Hansenet
(„Alice“) geschehen. Das ist in einem von Domain Factory erwirkten Beschluss vom 15.01.2009 nachzulesen (Az. 27 A 316.08).
Hoster haben die Funktion, Speicherplatz für Internetseiten und in diesem Zusammenhang auch E-Mail-Postfächer unter der gebuchten
Domain bereitzustellen. Für das Erstere gilt die Vorratsdatenspeicherpflicht nicht, wohl aber für die E-Mail-Adressen. Seit 2009
speichern entgeltliche E-Mail-Dienste daher nach § 113a TKG auch ohne Anhaltspunkte auf ein Vorliegen irgendeines Rechtsverstoßes für
6 Monate bei jedem Zugriff auf das Postfach
IP-Adresse und Zeit,
ferner bei jeder ein- und ausgehenden E-Mail
die beteiligten E-Mail-Adressen, die jeweilige Absender-IP-Adresse und die Zeit.
Da IP-Adressen der eindeutigen Adressierung von Daten im Internet dienen, werden sie zu einem bestimmten Zeitpunkt internetweit nur
einmalig vergeben und es ist nachträglich eine Zuordnung des Surfverhaltens zu einem physischen Internetanschluss möglich.
In seiner Begründung stellt das Gericht wie zuvor bei Netzbetreibern und Mobilfunk-Resellern darauf ab, dass es verfassungswidrig
sei, dass die Anbieter die Kosten für die Umsetzung und den Betrieb der Vorratsdatenspeicherung selbst tragen müssen, zumal der
Bestand der Vorratsspeicherpflicht ungewiss sei. Gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sind derzeit mehrere Anträge beim
Bundesverfassungs…
» Vollständiger
Artikel