Gericht befreit auch E-Mail-Anbieter von Vorratsdatenspeicherung

Neben Festnetz- und Mobilfunkanbietern hat das Verwaltungsgericht Berlin mit der Domain Factory GmbH den ersten Hoster und E-Mail-Anbieter einstweilig von der Vorratsdatenspeicherung befreit. Die Bundesnetzagentur darf bis zur Klärung des Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht insoweit keine Zwangsmaßnahmen gegen den Anbieter einleiten, wie bei Hansenet („Alice“) geschehen. Das ist in einem von Domain Factory erwirkten Beschluss vom 15.01.2009 nachzulesen (Az. 27 A 316.08).

Hoster haben die Funktion, Speicherplatz für Internetseiten und in diesem Zusammenhang auch E-Mail-Postfächer unter der gebuchten Domain bereitzustellen. Für das Erstere gilt die Vorratsdatenspeicherpflicht nicht, wohl aber für die E-Mail-Adressen. Seit 2009 speichern entgeltliche E-Mail-Dienste daher nach § 113a TKG auch ohne Anhaltspunkte auf ein Vorliegen irgendeines Rechtsverstoßes für 6 Monate bei jedem Zugriff auf das Postfach

IP-Adresse und Zeit,

ferner bei jeder ein- und ausgehenden E-Mail

die beteiligten E-Mail-Adressen, die jeweilige Absender-IP-Adresse und die Zeit.

Da IP-Adressen der eindeutigen Adressierung von Daten im Internet dienen, werden sie zu einem bestimmten Zeitpunkt internetweit nur einmalig vergeben und es ist nachträglich eine Zuordnung des Surfverhaltens zu einem physischen Internetanschluss möglich.

In seiner Begründung stellt das Gericht wie zuvor bei Netzbetreibern und Mobilfunk-Resellern darauf ab, dass es verfassungswidrig sei, dass die Anbieter die Kosten für die Umsetzung und den Betrieb der Vorratsdatenspeicherung selbst tragen müssen, zumal der Bestand der Vorratsspeicherpflicht ungewiss sei. Gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sind derzeit mehrere Anträge beim Bundesverfassungs…

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Themen: Juristisches , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Datenschutz IM Privatsektor , Tk-unternehmen , Vorratsdatenspeicherung , Verwaltungsgericht Berlin

Erschienen 17. April 2009 auf http://www.daten-speicherung.de.

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