Weichenstellungen?
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© Liz Collet
Obwohl die gesetzliche Meldepflicht am laufenden Band missachtet wird, sieht Bayerns Gesundheitsminister Marcel Huber (CSU) keine Möglichkeit einzuschreiten.
Er glaube nicht,
„dass eine rechtliche Handhabe besteht, die Leute zu zwingen. Wenn die sagen ‘Mir ham nix’, dann werden wir das nicht in der Beweislastumkehr von denen erfahren können.“
Mit dieser Äusserung wird er im Beitrag des BR hier zitiert. In dem – nicht zum ersten Mal und nicht erst jüngst das thematisiert wird, was seit Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes 1997 schon früh bekannt ist. Er steht nicht allein mit der Haltung, sich einfach nicht mit den Kliniken „anlegen zu wollen“ und den dortigen Ärzten und Klinikträgern, die klar gegen das Transplantionsgesetz verstossen, wenn sie vorhandene Organspender nicht melden.
Ein Mißstand, der inzwischen auch von der DSO selbst etwa seit Jahren ebenfalls moniert wird : rund die Hälfte der Krankenhäuser beteiligt sich nicht an der ihnen nach dem TPG seit 1997 obliegenden gesetzlich verpflichtenden Aufgabe, vorhandene Organspender auch tatsächlich zu melden. Nun hat die DSO durchaus zwar ein eigenes Interesse daran, Gründe zu benennen, die es ausserhalb ihrer Verantwortung ansiedeln, warum sich seit dem TPG 1997 und seit der auch mit Vertrag für die Koordinierungsstelle 2000 keine Verbesserung der Organspendezahlen belegen lässt. Sie muss und müsste sich ja, wenn sie weiterhin den Vertrag nach § 11 TPG behalten will, sonst selbst fragen lassen, ob sie so geeignet ist für diese Aufgabe, wenn sich am Versorgungsmangel und trotz erheblicher Summen, die sie zur Erfüllung des Vertrages erhält, nichts bessert.Macht es aber die Behauptung der DSO unwahr, dass sich rund die Hälfte der Kliniken nicht daran beteiligen, vorhandene Organspender zu melden?
Wollte man Hubers Äusserung glauben, hätte die DSO keinerlei valide tatsächliche, sprich: nachweisbare, unwiderlegbare Kenntnisse und Daten und würde damit ebenso wie viele Ärzte und auch Vertreter der Ärztekammern unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellen. Das wäre ebenso kritikwürdig per se , wie im Besonderen von der DSO. Denn diese ist als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG in Verbindung mit den Verträgen nach dem TPG zur Zusammenarbeit mit den Kliniken und Transplantationszentren verpflichtet und hat gesetzlich wie vertraglich eigene Eignung für diese Aufgabe zu garantieren:
§ 11 I 3 TPG:
Sie muß auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern nach den Vorschriften dieses Gesetze…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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