Geplantes US-EU-Datenabkommen begünstigt Menschenrechtsverletzungen

Die EU-Mitgliedsstaaten beraten zurzeit darüber, ob und mit welchen Vorgaben sie der EU-Kommission erlauben, mit den USA ein Abkommen über die Auslieferung persönlicher Daten zu polizeilichen Zwecken zu schließen. Statewatch hat diese Woche den Inhalt des geheimen Vorschlags der EU-Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen enthüllt: pdf-Dokument (englisch)

Das geplante Abkommen soll danach zwar nur den Datenschutz für anderweitig bereits vereinbarte Datenlieferungen (z.B. Flugreisedaten, Bankdaten) regeln. Nach Meinung der EU-Kommission würde es die Auslieferung von Bürgerdaten „zur Verhinderung, Untersuchung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten“ in Zukunft aber faktisch „erleichtern“.

Im Ansatz zutreffend erkennt die EU-Kommission, dass die hinter verschlossenen Türen von einer nicht demokratisch legitimierten „High Level Contact Group (HLCG)“ erarbeiteten „gemeinsamen Datenschutzprinzipien“ der USA und EU „für sich genommen nicht ausreichen“. Das verwundert nicht weiter: Da die USA im Datenschutzbereich ein Entwicklungsland sind, können die wenigen Gemeinsamkeiten denknotwendig nur unzureichend sein – anders sieht das allerdings Schweden, das bis Ende 2009 den EU-Ratsvorsitz stellte. Die Kommission kritisiert jedoch zutreffend, dass die HLCG-Prinzipien „sehr allgemein formuliert“ seien und der Präzisierung bedürften.

Was die Kommission dann selbst vorschlägt, ist allerdings ebenfalls völlig unzureichend und menschenrechtswidrig:

Am wichtigsten ist, was in dem geplanten EU-US-Datenabkommen nicht stehen soll: Das Abkommen soll keinerlei Schutz davor bieten, dass die USA europäische Informationen unmittelbar oder mittelbar zum Vollzug der Todesstrafe an Menschen, zur Ermordung von Zivilisten ohne Gerichtsverfahren („Drohnen“), zur zeitlich unbegrenzten Gefangennahme von Zivilisten ohne Anklage wie beispielsweise in Guantánamo und Bagram, zur Aburteilung von Personen vor nicht rechtsstaatlichen Sondergerichten („Military Commissions“), zur Verschleppung von Personen in Folterstaaten, zur Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren, zur Aufnahme in Verdachtslisten ohne gerichtliche Genehmigung und Überprüfungsmöglichkeit u.v.m. verwenden. Kurzum: Das Inkrafttreten des Abkommens soll nicht davon abhängig gemacht werden, dass die USA den Internationalen Pakt über Bürgerliche Rechte und die Amerikanische Menschenrechtskonvention endlich so ratifizieren, dass man sich vor US-amerikanischen Gerichten darauf berufen kann. Eine europäische Informationsauslieferung darf aber keine Verletzung in der EMRK garantierter Menschenrechte (z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen, weil sich Europa sonst an den schlimmen Menschenrechtsverletzungen der USA im Zuge ihres … » Vollständiger Artikel
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Themen: Usa , Juristisches , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Frühwarnsystem , Schweden , Us-eu-datenabkommen

Erschienen 1. September 2010 auf http://www.daten-speicherung.de.

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Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » US-EU-Datenabkommen