Geplantes US-EU-Datenabkommen begünstigt Menschenrechtsverletzungen
Die EU-Mitgliedsstaaten beraten zurzeit darüber, ob und mit welchen Vorgaben sie der EU-Kommission erlauben, mit den USA ein Abkommen
über die Auslieferung persönlicher Daten zu polizeilichen Zwecken zu schließen. Statewatch hat diese Woche den Inhalt des geheimen
Vorschlags der EU-Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen enthüllt: pdf-Dokument (englisch)
Das geplante Abkommen soll danach zwar nur den Datenschutz für anderweitig bereits vereinbarte Datenlieferungen (z.B. Flugreisedaten,
Bankdaten) regeln. Nach Meinung der EU-Kommission würde es die Auslieferung von Bürgerdaten „zur Verhinderung, Untersuchung,
Feststellung oder Verfolgung von Straftaten“ in Zukunft aber faktisch „erleichtern“.
Im Ansatz zutreffend erkennt die EU-Kommission, dass die hinter verschlossenen Türen von einer nicht demokratisch legitimierten „High
Level Contact Group (HLCG)“ erarbeiteten „gemeinsamen Datenschutzprinzipien“ der USA und EU „für sich genommen nicht ausreichen“. Das
verwundert nicht weiter: Da die USA im Datenschutzbereich ein Entwicklungsland sind, können die wenigen Gemeinsamkeiten denknotwendig
nur unzureichend sein – anders sieht das allerdings Schweden, das bis Ende 2009 den EU-Ratsvorsitz stellte. Die Kommission kritisiert
jedoch zutreffend, dass die HLCG-Prinzipien „sehr allgemein formuliert“ seien und der Präzisierung bedürften.
Was die Kommission dann selbst vorschlägt, ist allerdings ebenfalls völlig unzureichend und menschenrechtswidrig:
Am wichtigsten ist, was in dem geplanten EU-US-Datenabkommen nicht stehen soll: Das Abkommen soll keinerlei Schutz davor bieten,
dass die USA europäische Informationen unmittelbar oder mittelbar zum Vollzug der Todesstrafe an Menschen, zur Ermordung von Zivilisten
ohne Gerichtsverfahren („Drohnen“), zur zeitlich unbegrenzten Gefangennahme von Zivilisten ohne Anklage wie beispielsweise in
Guantánamo und Bagram, zur Aburteilung von Personen vor nicht rechtsstaatlichen Sondergerichten („Military Commissions“), zur
Verschleppung von Personen in Folterstaaten, zur Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren, zur Aufnahme in Verdachtslisten ohne
gerichtliche Genehmigung und Überprüfungsmöglichkeit u.v.m. verwenden. Kurzum: Das Inkrafttreten des Abkommens soll nicht davon
abhängig gemacht werden, dass die USA den Internationalen Pakt über Bürgerliche Rechte und die Amerikanische Menschenrechtskonvention
endlich so ratifizieren, dass man sich vor US-amerikanischen Gerichten darauf berufen kann. Eine europäische Informationsauslieferung
darf aber keine Verletzung in der EMRK garantierter Menschenrechte (z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Schutzes vor
ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen, weil sich Europa sonst an den schlimmen Menschenrechtsverletzungen der USA im
Zuge ihres …
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