Neuer Jugendmedienschutzstaatsvertrag
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Websitebetreiber und Blogger aufgepasst: Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag soll in geänderter Fassung Anfang 2011 in Kraft treten.
Für Websitebetreiber und Blogger bedeutet das, das sie sich Gedanken machen müssen, ob auf ihrem Angebot jugendgefährdende Inhalte verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Es gibt kein generelles Privileg für Blogs oder andere Webseiten. Der Ursprungsgedanke, gewissen erotischen Content nicht ohne Zugangsbeschränkungen zugänglich zu machen, wurde nun generell auf alle erdenklichen Inhalte erweitert.
Die Folge ist, dass nun jeder, der Inhalte zugänglich macht, die auch andere Themen behandeln als politisches Zeitgeschehen, unter Umständen die Pflichten des Jugendschutzes beachten muss.
Jeder Anbieter muss seine Website nun auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüfen. Zudem muss er dann eine Klassifizierung vornehmen und schließlich Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor diesen Inhalten treffen. Der Gesetzgeber fordert nun eine Klassifizierung basierend auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren).
§ 5 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag lautet: “Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind: 1. ab 6 Jahren, 2. ab 12 Jahren, 3. ab 16 Jahren, 4. ab 18 Jahren. Die Altersstufe „ab 0 Jahre” kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht.”
Betroffen von der Gesetzesänderung sind somit nur an Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Nur diese Anbieter sind zur Kennzeichnung verpflichtet.
Allerdings regelt § 5 Abs. 3: “Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.”
Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch bereits auf der Website vorhandenen Content.
In § 5 Abs. 6 findet sich nun noch folgende bemerkenswerte Regelung: “Ist eine entwicklungsbeeinträ…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2010 auf http://onlinerechtlich.de.
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